Betreffend den von den Beschwerdeführenden erwähnten Fall ist festzuhalten, dass sich aus diesem ergibt, dass der Anspruch auf einen Schülertransport auch ausserhalb der Gebiete mit Schulhausschliessungen gilt und damit eine rechtsgleiche Behandlung sichergestellt ist. Hingegen ergeben sich aus dem Fall keine direkten Rechtsansprüche der Beschwerdeführenden auf einen Schülertransport. Die Frage, ob Eltern der Transport ihrer Kinder zur Schule möglich oder zumutbar ist, ist nämlich an-