Das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV, Art. 10 KV) verpflichtet rechtsetzende und rechtsanwendende Behörden gleichermassen. Tatsächlich Gleiches ist rechtlich gleich, tatsächlich Ungleiches ist – nach Massgabe der Ungleichheit – rechtlich ungleich zu behandeln (Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 505 f.) Die Rechtsgleichheit als Gebot sachgerechter Differenzierung verbietet den rechtsanwendenden Behörden, zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund rechtlich unterschiedlich zu behandeln (Tschannen/Müller/Kern, Rz. 513).