In den Bemerkungen vom 10. Oktober 2023 führen die Beschwerdeführenden aus, sie hätten Anspruch auf Akteneinsicht. Wolle die Behörde ihnen keinen Einblick in Beweismittel geben, wären diese aus den Akten zu weisen. Der Sachverhalt sei ihnen aus persönlichem Kontakt mit der betroffenen Familie bekannt. Es gehe in beiden Fällen um die gleiche Problematik (Zumutbarkeit der Schülertransporte, unterschiedliche Schulanfangszeiten). 2.5.2 Argumente der Schulkommission