Die systematische, historische und teleologische Auslegung ergeben, dass private Transporte auch in Frage kommen, wenn ein Schülertransport im Wohngebiet von Schülerinnen und Schülern fehlt. Indem die Schulkommission das Reglement in diesem Sinne ausgelegt und bei den Beschwerdeführenden private Transporte nicht grundsätzlich ausgeschlossen hat, hat sie das Reglement korrekt angewendet und das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Das Reglement gibt den Beschwerdeführenden keinen – über den in Ziffer 2.3 hinausgehenden – Anspruch auf durch die Gemeinde organisierte Transporte.