Wie unter Ziffer 2.4.3.2 dargelegt, gibt die grammatikalische Auslegung keinen Anhaltspunkt dazu, ob private Transporte nur in Frage kommen, wenn überhaupt kein Schülertransport im Verbandsgebiet besteht oder ob private Transporte auch in Frage kommen, wenn ein Schülertransport im Wohngebiet von Schülerinnen und Schülern fehlt. Art. 4 Abs. 3 des Reglements bezweckt, dass die Erfüllung der Schulpflicht und das Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht auch bei unzumutbaren Schulwegen sichergestellt sind. Gleichzeitig wird eine kostengünstige Lösung angestrebt.