Die teleologische Auslegung stellt ab auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (so genannte "ratio legis"). Der Wortlaut einer Norm soll nicht isoliert, sondern im Zusammenhang 20/26 2023.BKD.6659 mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden. Immer muss der Zweck in der Norm selbst enthalten sein (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 120 ff.).