Der Bildungs- und Kulturdirektion liegen keine Materialien vor. Gemäss Praxis der Schulkommission werden Schulbusse ausschliesslich zwischen den ehemaligen Schulhäusern eingesetzt und stehen im Streusiedlungsgebiet keine von der Gemeinde organisierte Transporte zur Verfügung. Diese Auffassung hat der Gesetzgeber allerdings nicht in das Reglement einfliessen lassen. Art. 4 Abs. 3 des Reglements ist offener formuliert und lässt damit auch Schülertransporte in anderen Gebieten zu. Die historische Auslegung ergibt, dass private Transporte auch in Frage kommen, wenn ein Schülertransport im Wohngebiet von Schülerinnen und Schülern fehlt. 2.4.3.5 Teleologische Auslegung