An verschiedenen Stellen – Art. 3 Abs. 5 sowie Art. 4 Abs. 2 des Reglements – verweist das Reglement auf die Gesetzgebung bzw. Rechtsprechung. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen kann Art. 4 Abs. 3 des Reglements nicht so verstanden werden, dass private Transporte nur in Frage kommen, wenn überhaupt kein Schülertransport im Verbandsgebiet besteht. Vielmehr ist Art. 4 Abs. 3 des Reglements so zu verstehen, dass private Transporte auch in Frage kommen, wenn ein Schülertransport im Wohngebiet von Schülerinnen und Schülern fehlt. 2.4.3.4 Historische Auslegung