In systematischer Hinsicht ist festzuhalten, dass Art. 4 des Reglements – zu dem der auszulegende Absatz 3 gehört – den Randtitel "Transportmittel" trägt und Teil des Kapitels 1 "Schülertransport" bildet. Absatz 1 regelt den Transportanspruch bei unzumutbarem Schulweg, Absatz 2 den öffentlichen Verkehr, den Schulbus oder das Sammeltaxi und Absatz 3 private Transporte als mögliche Transportmittel. Art. 2 Abs. 3 des Reglements regelt, dass die Gemeinde nur dann Massnahmen ergreifen muss, wenn der Schulweg für einzelne Kinder unzumutbar ist. An verschiedenen Stellen – Art. 3 Abs. 5 sowie Art. 4 Abs. 2 des Reglements – verweist das Reglement auf die Gesetzgebung bzw. Rechtsprechung.