Gemäss Wortlaut von Art. 4 Abs. 3 des Reglements transportieren die Eltern ihre Kinder selber, wenn kein Transport durch die Gemeinde zur Verfügung steht. Die grammatikalische Auslegung gibt keinen Anhaltspunkt dazu, ob private Transporte nur in Frage kommen, wenn überhaupt kein Schülertransport im Verbandsgebiet besteht oder ob private Transporte auch in Frage kommen, wenn ein Schülertransport im Wohngebiet von Schülerinnen und Schülern fehlt. 2.4.3.3 Systematische Auslegung