Steht kein organisierter Transport der Gemeinde zur Verfügung, transportieren die Eltern ihre Kinder selber und können hierfür eine Entschädigung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen beantragen (Art. 4 Abs. 3 Reglement). Es stellt sich die Auslegungsfrage, ob private Transporte nur in Frage kommen, wenn überhaupt kein Schülertransport im Verbandsgebiet besteht oder ob private Transporte auch in Frage kommen, wenn ein Schülertransport im Wohngebiet von Schülerinnen und Schülern fehlt. 2.4.3.2 Grammatikalische Auslegung