Ist der Schulweg gemessen an den oben genannten Kriterien unzumutbar, besteht ein Transportanspruch des Schülers für den unzumutbaren Teil des Schulweges (Art. 4 Abs. 1 Reglement). Die Schulkommission legt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung im Rahmen dieses Reglements fest, ob der Schülertransport mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, Schulbus oder Sammeltaxi erfolgt (Art. 4 Abs. 2 Reglement). Steht kein organisierter Transport der Gemeinde zur Verfügung, transportieren die Eltern ihre Kinder selber und können hierfür eine Entschädigung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen beantragen (Art. 4 Abs. 3 Reglement).