Die Schulkommission führt in der Stellungnahme aus, aus der Reihenfolge der in Art. 4 des Reglements aufgezählten Transportmittel könne kein Anrecht auf eine bestimmte Transportart abgeleitet werden. Die Reihenfolge orientiere sich am Merkblatt Schulungsort/Schülertransporte und beinhalte keine Priorisierung. Im Streusiedlungsgebiet und damit auch auf der U.____ stehe der Gemeinde kein organisierter Transport zur Verfügung. Gemäss Entscheid des Bundesgerichts 2P.101/2005, E. 5.3.4, müsse die Schonung der öffentlichen Finanzen mitberücksichtigt werden. Dem Schulverband stünden nicht unbegrenzt Ressourcen zur Verfügung.