Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerde geltend, die Schule sei nicht frei, wie sie die Zumutbarkeit des Schulwegs sicherstelle. Sie habe sich vielmehr an das Reglement über den Schülertransport sowie die Tagesschule und den Mittagstisch zu halten. Nach Art. 4 des Reglements kämen private Transporte gegen Entschädigung erst in Frage, wenn der Gemeinde kein organisierter Transport zur Verfügung stehe. Die Beschwerdeführenden beantragen eine Kosten-Nutzenanalyse für die verschiedenen im Reglement vorgesehenen Transportlösungen.