Die Bildungs- und Kulturdirektion geht deshalb davon aus, dass dann private Fahrten möglich und – da die Arbeitszeit nicht berührend – auch zumutbar sind. Auch soweit die Beschwerdeführerin 3 ihren Arbeitsweg mit dem Schulweg der Beschwerdeführer 1 und 2 kombinieren kann, sind private Trans- 15/26 2023.BKD.6659