Dies gilt auch, wenn von einer gewissen Flexibilität bei der Verrichtung der Arbeiten auf dem Hof ausgegangen wird. Sind sowohl die Beschwerdeführerin 3 als auch der Beschwerdeführer 4 auf dem Hof (montags und freitags), sieht die Situation anders aus: Sie machen nicht geltend oder belegen gar, dass sie beide ganztägig in die Arbeiten des Landwirtschaftsbetriebs eingebunden sind und die Transporte in ihre Arbeitszeit fallen. Die Bildungs- und Kulturdirektion geht deshalb davon aus, dass dann private Fahrten möglich und – da die Arbeitszeit nicht berührend – auch zumutbar sind.