Für die Beschwerdeführerin 3 und den Beschwerdeführer 4 bedeutet dies im Schuljahr 2024/2025 einen Fahraufwand von fast sieben Stunden pro Woche. Obwohl die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer 4 nicht geltend machen, dass sie die Transporte wegen der Arbeit auf dem Hof nicht durchführen können, fällt an den Tagen, an denen der Beschwerdeführer 4 allein auf dem Hof ist (dienstags bis donnerstags), der tägliche Wegfall von über einer Arbeitsstunde erheblich ins Gewicht. Dies gilt auch, wenn von einer gewissen Flexibilität bei der Verrichtung der Arbeiten auf dem Hof ausgegangen wird.