Im Vergleich zum Fall, in dem das Bundesgericht eine Distanz von 3,5 Kilometern als zumutbar erachtete, (vgl. ZBl 2012 S. 546 E. 4.7) haben die Beschwerdeführerin 3 oder der Beschwerdeführer 4 mehr als das Zweieinhalbfache an Distanz zurückzulegen. Für die Beschwerdeführerin 3 und den Beschwerdeführer 4 bedeutet dies im Schuljahr 2024/2025 einen Fahraufwand von fast sieben Stunden pro Woche.