Die Beschwerdeführerin 3 sei auswärts erwerbstätig (dienstags zwischen 9 und 18 Uhr und mittwochs zwischen 9 und 12 Uhr als selbständige Illustratorin, sowie mittwochs von 13 bis 17.15 Uhr und donnerstags zwischen 8.45 und 17.15 Uhr an der Hochschule L.____). Bei dieser Situation und gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts geht die Bildungs- und Kulturdirektion davon aus, dass es der Beschwerdeführerin 3 und dem Beschwerdeführer 4 möglich ist, die Kinder in den Kindergarten (bzw. die Schule) zu fahren.