Die Beschwerdeführenden erklären in der Eingabe vom 23. April 2024, der Beschwerdeführer 4 sei zurzeit ausschliesslich als selbständiger Landwirt tätig. Es sei ihm daneben und neben der Kinderbetreuung und dem Schülertransport nicht möglich, auswärts zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin 3 sei auswärts erwerbstätig (dienstags zwischen 9 und 18 Uhr und mittwochs zwischen 9 und 12 Uhr als selbständige Illustratorin, sowie mittwochs von 13 bis 17.15 Uhr und donnerstags zwischen 8.45 und 17.15 Uhr an der Hochschule L.____).