Kinder eine vergleichbare Situation bestehe, weshalb darauf nicht näher einzugehen sei (ZBl 2012 S. 546 E. 4.4). Das Bundesgericht befand, es sei dem Vater, welcher einen Landwirtschaftsbetrieb führt, und seiner Ehefrau (Betreuung von zwei Kleinkindern und Arbeit auf dem heimischen Hofbetrieb) zumutbar, die vier Schultransporte pro Woche selbst durchzuführen, weil sie im Unterschied zu unselbständig Erwerbstätigen ihre Arbeitszeiten relativ flexibel ausgestalten können. Dies müsse auch dann gelten, wenn der Vater hofabwesend sei. Es sei ihm zuzumuten, seine Arbeit zu unterbrechen, um seine Kinder von der Schule abzuholen, zumal die Schulwegstrecke lediglich 3,5 km betrage.