Weitergehende Transporte seien für das Gemeinwesen (gemessen am einzelnen Schüler aus dem fraglichen Ortsteil) mit einem unverhältnismässigen finanziellen Aufwand verbunden und ein nachmittäglicher Rücktransport durch die Angehörigen gegen eine entsprechende Entschädigung stelle eine günstigere Lösung dar. Soweit die Beschwerdeführer eine gegen Art. 8 BV verstossende rechtsungleiche Behandlung ihrer Kinder gegenüber den "Tal-Kindern", für welche angeblich trotz weniger weitem und weniger gefährlichem Schulweg ein Schulbus betrieben werde, geltend machten, legten sie nicht dar, inwieweit in Bezug auf die Anzahl zu transportierender