chender Beaufsichtigung der Schüler in Frage. Die Teilnahme an einem solchen gilt als zumutbar und entbindet den Schulträger davon, für einen Schultransport (auch) am Mittag besorgt zu sein (ZBl 2012 S. 546 E. 4.3). Das Bundesgericht hat ein Angebot einer Gemeinde als rechtens beurteilt, welches die Transporte auf jene Fahrten beschränkte, welche regelmässig von den meisten der fünf Schüler (vier bzw. drei) frequentiert wurden (allmorgendliche Hinfahrt sowie Rückfahrt am nachmittags schulfreien Mittwoch). Es kam zum Schluss, dass es praktisch ausgeschlossen sei, für die Rückfahrten am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag einen Schultransport anzubieten, welcher in tageszeitlicher