19 BV standzuhalten, muss die gewählte Lösung aber in jedem Fall Gewähr dafür bieten, dass die Kinder sicher, zuverlässig und zeitgerecht zur Schule und zurückbefördert werden, damit sie am Grundschulunterricht teilnehmen können (Entscheid des Bundesgerichts 2C_167/2019 vom 15. Juli 2019, E. 2.2 [Hinweis in ZBl 2020 S. 625]). Werden die Eltern gegen eine Kostenentschädigung zur Durchführung der Schülertransporte verpflichtet, so muss die Verfügbarkeit des für den Transport benötigten Personenwagens an jedem Schultag gewährleistet sein.