Eltern können auch zur alleinigen bzw. vollständigen Durchführung des Schülertransports verpflichtet werden. Dabei ist die Zustimmung der Eltern zum Eigentransport keine notwendige Voraussetzung. Vielmehr ist die Transportbereitschaft der Eltern lediglich im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen (BVR 2018 S. 455 E. 5.5 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Es liegt grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des verantwortlichen Schulträgers, sich für eine zweckmässige Lösung zu entscheiden.