Die unmittelbare Wohnumgebung unterscheidet sich vom restlichen Schulweg jedoch insofern, als den Eltern innerhalb dieses Bereichs die Begleitung der Kinder ohne weiteres zumutbar ist. Demgegenüber können die Eltern nur dann zum privaten Transport ihrer Kinder ausserhalb der unmittelbaren Wohnumgebung bzw. bis zur Schule verpflichtet werden, wenn ihnen das möglich ist, das Interesse der Gemeinde, keinen Schülertransport zu organisieren, jenes der Eltern überwiegt (bzw. der Transport den Eltern zumutbar ist), und die Gemeinde den Eltern die Kosten erstattet. Eltern können auch zur alleinigen bzw. vollständigen Durchführung des Schülertransports verpflichtet werden.