Je nach Anzahl Schülerinnen und Schüler sowie den örtlichen und persönlichen Gegebenheiten kann bei einem unzumutbaren Schulweg beispielsweise die Organisation eines Schulbusses, die Beauftragung eines Taxidienstes oder die Durchführung entschädigungspflichtiger Transportdienste durch die Eltern angezeigt sein (BVR 2018 S. 455 E. 4.2 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Die Mitwirkungspflicht der Eltern in schulischen Belangen ergibt sich aus der ihnen obliegenden Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder, welche letztlich eine notwendige Vorbedingung des verfassungsrechtlichen Obligatoriums des Grundschulunterrichts ist (Art. 62 Abs. 2 BV).