Aus der in Art. 19 BV verankerten Garantie ergibt sich auch ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn der Schulweg dem Kind wegen übermässiger Länge, Höhendifferenz oder Gefährlichkeit nicht zugemutet werden kann (BVR 2018 S. 455 E. 4.1 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Es ist vorab Sache des kantonalen Gesetzgebers, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die Gemeinden einen Transportdienst zu organisieren oder Transportkosten ganz oder teilweise zu übernehmen haben. Im Übrigen ergibt sich ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten unmittelbar aus Art. 19 BV, soweit die