Das Schulinspektorat erklärt in seinem Entscheid, die Entschädigung des Privattransports oder die Organisation mit benachbarten Familien könne der Beschwerdeführerin 3 und dem Beschwerdeführer 4 zugemutet werden. Sollten sie gegenüber der Schulkommission stichhaltig nachweisen können, dass weder der private Transport noch eine Lösung mit benachbarten Familien möglich sei, wäre die Behörde vermittelnd unter den Familien gefordert. Es lägen zwar eingebrachte Tatsachen vor, die Neuordnungen im Familienleben bedingen und eine Veränderung in der Betreuungssituation mit sich ziehen könnten.