Die Schulkommission bringt vor, der Transport sei zwar mit organisatorischem und zeitlichem Aufwand verbunden, aber möglich: Die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer 4 hätten in den Schuljahren 2022/2023 und 2023/2024 diesen Transportdienst geleistet. Es würden keine Unterlagen vorliegen, aus welchen hervorgehe, dass die Transporte nicht möglich und zumutbar seien. Es werde eine streckenabhängige Entschädigung ausgerichtet. Seit dem Schuljahr 2023/2024 seien gute Möglichkeiten für Fahrgemeinschaften vorhanden (Nachbarsfamilie, 200 Meter entfernt).