Der Beschwerdeführer 4 könne neben dem Landwirtschaftsbetrieb, der Kinderbetreuung und dem Schülertransport nicht mehr auswärts arbeiten. Die Beschwerdeführerin 3 sei dienstags von 9 bis 18 Uhr und mittwochs von 9 bis 12 Uhr selbständig als Illustratorin und mittwochs von 13 bis 17.15 Uhr sowie donnerstags von 8.45 bis 17.15 Uhr an der Hochschule L.____ erwerbstätig. 2.3.2 Argumente der Schulkommission