zu fahren, selbst an den Tagen, an denen sie keinen Fahrdienst hätten. Es sei nicht möglich, bei privaten Fahrgemeinschaften alle Kinder entsprechend den Vorschriften des Strassenverkehrs und gemäss Art. 7 Abs. 5 des Reglements zu sichern. Die Schulanfangszeiten am Morgen und die Schlusszeiten am Nachmittag seien nicht aufeinander abgestimmt. Mit einer besseren Koordination unter den Schulstufen liesse sich die Anzahl der notwendigen Transportfahrten mit dem Schulbus reduzieren. Die Beweislast dafür, dass ihnen private Transporte möglich seien, trage die Gemeinde.