Dass es die Beweisanträge auf Augenschein und Einreichen einer Kosten-Nutzen-Analyse nicht ausdrücklich abgelehnt hat, verletzt die Begründungspflicht nicht. Indem das Schulinspektorat ausgeführt hat, die Entschädigung des Privattransports oder die Organisation mit benachbarten Familien könne der Beschwerdeführerin 3 und dem Beschwerdeführer 4 zugemutet werden, hat es auch seinen Standpunkt begründet, weshalb es privaten Transporten den Vorzug vor den übrigen Transportformen gibt. Bei dieser Situation hat das Schulinspektorat seine Begründungspflicht nicht verletzt. 2.2 Zumutbarkeit des Schulwegs nach Q.____ 2.2.1 Argumente der Parteien