Wesentlich für die Frage, ob auf private Fahrten abgestellt werden kann, ist, ob diese der Beschwerdeführerin 3 und dem Beschwerdeführer 4 möglich und zumutbar sind. Deshalb durfte das Schulinspektorat darauf verzichten, sich zum Vorbringen zu äussern, es stehe ein organisierter Transport der Gemeinde zur Verfügung. Dass es die Beweisanträge auf Augenschein und Einreichen einer Kosten-Nutzen-Analyse nicht ausdrücklich abgelehnt hat, verletzt die Begründungspflicht nicht.