Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass es das Verständnis der Beschwerdeführenden nicht teilt, dass öffentlicher Verkehr, Schulbus und Sammeltaxi vor privaten Fahrten den Vorrang haben. Insofern hat es seine Überlegungen genannt, von denen es sich hat leiten lassen. Das Schulinspektorat hat sich nicht zur Frage geäussert, ob ein organisierter Transport der Gemeinde zur Verfügung steht, wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen (vgl. Art. 4 Abs. 3 Reglement). Wesentlich für die Frage, ob auf private Fahrten abgestellt werden kann, ist, ob diese der Beschwerdeführerin 3 und dem Beschwerdeführer 4 möglich und zumutbar sind.