Vorab ist festzuhalten, dass die einzelfallbezogenen Ausführungen im Entscheid des Schulinspektorats zur (zentralen) Frage, ob private Transporte möglich und zumutbar sind, gerade für einen Rechtsmittelentscheid sehr kurz ausgefallen sind. Zwar hat sich das Schulinspektorat nicht ausdrücklich auf die Art. 4 ff. des Reglements bezogen. Es hat aber ausgeführt, bezüglich der zu ergreifenden Massnahmen bei einem unzumutbaren Schulweg sei die Gemeinde weitgehend frei. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass es das Verständnis der Beschwerdeführenden nicht teilt, dass öffentlicher Verkehr, Schulbus und Sammeltaxi vor privaten Fahrten den Vorrang haben.