Verzichtet die Behörde auf eine beantragte Beweismassnahme, weist sie den entsprechenden Beweisantrag ab. Das kann im Rahmen einer Zwischenverfügung geschehen. Häufiger werden Beweisanträge aber erst als Begründungselement in der Endverfügung oder im Endentscheid behandelt. Es ist an sich nicht nötig, sie ausdrücklich abzuweisen; es genügt, wenn aus der Begründung ersichtlich ist, auf welche Tatsachen die Behörde ihren Entscheid stützt (Begründungspflicht als Teil des rechtlichen Gehörs). Es dient allerdings der Transparenz und Selbstkontrolle, auf Beweisanträge einzugehen.