Die Begründung muss genügend einzelfallbezogen sein, auch wenn sie knapp ausfällt. Rechtsmittelentscheide erfordern zumeist eingehendere Erwägungen als Verwaltungsverfügungen. Rechtsmittelinstanzen sind aber nicht verpflichtet, einlässliche und in jeder Hinsicht für richtig befundene Gedankengänge der Vorinstanz nachzuzeichnen oder zu wiederholen. Sie erfüllen die Begründungspflicht, wenn sie auf die als zutreffend erachteten vorinstanzlichen Erwägungen verweisen und sich darauf beschränken, neue Vorbringen zu würdigen (Daum, Art. 52 N. 8). Verzichtet die Behörde auf eine beantragte Beweismassnahme, weist sie den entsprechenden Beweisantrag ab.