Wegleitend sind allemal die allgemeinen Grundsätze, die sich aus dem Gehörsanspruch ergeben. Danach müssen die Betroffenen in die Lage versetzt werden, den Verwaltungsakt gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die Behörde muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei darf sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist bloss, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen kann (Daum, Art. 52 N. 7). Die Begründung muss genügend einzelfallbezogen sein, auch wenn sie knapp ausfällt.