1.6 Überprüfungsbefugnis Die Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. 2. Materielles Umstritten ist, ob das Schulinspektorat die Beschwerdeführerin 3 und den Beschwerdeführer 4 verpflichten durfte, (gegen eine Entschädigung) private Transporte durchzuführen. Beantragt ist ein Schülertransport ab dem Schuljahr 2023/2024. In den kommenden Schuljahren können sich die Verhältnisse ändern. Die Bildungs- und Kulturdirektion verzichtet deshalb auf eine Regelung ab dem Schuljahr 2025/2026. Die Erwägungen zu den Schuljahren 2023/2024 und 2024/2025 gelten aber grundsätzlich auch für die späteren Schuljahre.