Er ist auch zu bejahen, wenn der Anspruch zwar nicht den ursprünglichen Lebenssachverhalt betrifft, aber eng damit zusammenhängende (so genannte benachbarte oder konnexe) Lebenssachverhalte (Michel Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 26 N. 8). Klageänderungen sind grundsätzlich vor jeder Instanz statthaft (Daum, Art. 26 N. 19). Zu beachten sind die Grenzen, die der Streitgegenstand setzt. Es ist unproblematisch und jederzeit statthaft, ein Rechtsbegehren einzuschränken, von einem Begehren Abstand zu nehmen oder das Hauptbegehren zugunsten des Eventualbegehrens aufzugeben.