Im Zivilprozess ist die Klageänderung nach Art. 227 Abs. 1 ZPO zunächst zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht. Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn gestützt auf den gleichen Lebenssachverhalt ein weiterer oder ein anderer Anspruch geltend gemacht wird, der das Rechtsbegehren verändert. Er ist auch zu bejahen, wenn der Anspruch zwar nicht den ursprünglichen Lebenssachverhalt betrifft, aber eng damit zusammenhängende (so genannte benachbarte oder konnexe) Lebenssachverhalte (Michel Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 26 N. 8).