Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dürfen grundsätzlich keine neuen Anträge eingereicht werden (vgl. Art. 33 Abs. 3 VRPG). Vorbehalten bleibt die zulässige Änderung des Rechtsbegehrens oder des Klagegrunds, wofür gemäss Art. 26 VRPG die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) über die Klageänderung sinngemäss anwendbar sind. Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und (a) entweder mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder (b) die Gegenpartei zustimmt (Art. 227 Abs. 1 ZPO). Im Zivilprozess ist die Klageänderung nach Art.