Die Zuständigkeit der Bildungs- und Kulturdirektion zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid des Schulinspektorats ergibt sich aus Art. 72 Abs. 2 VSG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. A des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 1.2 Änderung der Rechtsbegehren Die Schulkommission bringt in ihrer Stellungnahme vor, die Hauptforderung entspreche nicht mehr dem im Gesuch vom 27. Juni 2022 formulierten Begehren (es sei ein Schulbus auf den Ort S.____, den Ort T.____ oder zumindest bis zum Ort U.____ zu organisieren). Es sei fraglich, inwieweit eine