{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2024-06-25", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2023-BKD-6659_2024-06-25.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2023-bkd-6659.pdf", "Checksum": "4f1a142354d0c246260692a27593ec9c"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2023.BKD.6659"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 25.06.2024 2023.BKD.6659"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 25.06.2024 2023.BKD.6659"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schülertransport durch Eltern"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:42", "Checksum": "07b24485b9260481a5c0501d51db6ac2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 25.06.2024 2023.BKD.6659\nRegeste:\nSchülertransport durch Eltern\n\nBildungs- und Kulturdirektion\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\n+41 31 633 84 31\nwww.bkd.be.ch\n\nUnsere Referenz: 2023.BKD.6659 / 1479398\n\nBeschwerdeentscheid vom 25. Juni 2024\n\nA.____ und B.____,\ngesetzlich vertreten durch ihre Eltern, C.____ und D.____,\nBeschwerdeführer 1 und 2,\nund\nC.____ und D.____,\n\nBeschwerdeführerin 3 und Beschwerdeführer 4,\nalle vertreten durch Fürsprecher E.____\n\ngegen\n\nSchulverband Q.____,\nSchulkommission, F.____, Präsident\n\nund\n\nRegionales Schulinspektorat R.____\n\nBeschwerde gegen den Entscheid vom 19. Juli 2023 (Schülertransport)\n\n1/26\n2023.BKD.6659\n\nAusgangslage\n\nA.\nMit Verfügung vom 6. September 2022 lehnte die Schulkommission Q.____ (nachfolgend: Schulkommission) das Gesuch der Eltern von A.____ und B.____ ab, einen Schulbus vom Ort S.____, dem Ort\nT.____ oder zumindest vom Ort U.____ nach Ort Q.____ zu organisieren. Den Eltern wurde eine\nKilometer-Entschädigung von jährlich 2’820 Franken zugesprochen und empfohlen, mit anderen Eltern Fahrgemeinschaften zu bilden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. November 2022\nwies das Schulinspektorat R.____ (nachfolgend: Schulinspektorat) mit Entscheid vom 19. Juli 2023\nab.\n\nB.\nMit Beschwerde vom 17. August 2023 beantragten A.____ und B.____, gesetzlich vertreten durch ihre\nEltern, sowie C.____ und D.____, alle vertreten durch ihren Rechtsanwalt, der Entscheid des Schulinspektorats sei aufzuheben und der Schulverband zu verpflichten, ab dem Schuljahr 2023/2024 einen\nSchülertransport zwischen dem Ort S.____, dem Ort U.____ und dem Ort Q.____ einzurichten. Die\nAnfangs- und Schlusszeiten des Unterrichts für die betroffenen Klassen seien zudem so abzustimmen,\ndass möglichst wenige Transportfahrten nötig werden, eventualiter sei der Entscheid des Schulinspektorats aufzuheben und die Sache an die Schulkommission zurückzuweisen.\n\nC.\nDie Schulkommission beantragte mit Stellungnahme vom 13. September 2023, die Beschwerde sei\nabzuweisen.\n\nD.\nAm 15. September 2023 reichte das Schulinspektorat eine Stellungnahme und die Vorakten ein. Es\nbeantragte, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\nE.\nAm 10. Oktober 2023 reichten A.____ und B.____, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, sowie\nC.____ und D.____, alle vertreten durch ihren Rechtsanwalt, Bemerkungen ein.\n\nF.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Oktober 2023 wurde den Parteien der Entscheid der Bil-\ndungs- und Kulturdirektion in Aussicht gestellt.\n\n2/26\n2023.BKD.6659\n\nG.\nAm 26. März 2024 reichte der Schulleiter unaufgefordert Unterlagen zum Thema Blockzeiten ein.\n\nH.\nGestützt auf die verfahrensleitende Verfügung vom 26. März 2024 beantworteten A.____ und B.____,\ngesetzlich vertreten durch ihre Eltern, sowie C.____ und D.____, alle vertreten durch ihren Rechtsanwalt, am 23. April 2024 verschiedene Fragen und reichten Unterlagen ein.\n\nI.\nMit verfahrensleitender Verfügung vom 26. April 2024 wurde den Parteien der Entscheid der Bildungsund Kulturdirektion in Aussicht gestellt.\n\nJ.\nAm 8. Mai 2024 reichte Fürsprecher E.____ seine Kostennoten ein.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nAnfechtungsobjekt ist der Beschwerdeentscheid des Schulinspektorats vom 19. Juli 2023. Das Schulinspektorat war gemäss Art. 72 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG\n432.210) zuständig, über die Beschwerde vom 28. November 2022 zu entscheiden.\n\nDie Zuständigkeit der Bildungs- und Kulturdirektion zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid des Schulinspektorats ergibt sich aus Art. 72 Abs. 2 VSG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1\nBst. A des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).\n\n1.2 Änderung der Rechtsbegehren\n\nDie Schulkommission bringt in ihrer Stellungnahme vor, die Hauptforderung entspreche nicht mehr\ndem im Gesuch vom 27. Juni 2022 formulierten Begehren (es sei ein Schulbus auf den Ort S.____,\nden Ort T.____ oder zumindest bis zum Ort U.____ zu organisieren). Es sei fraglich, inwieweit eine\n\n3/26\n2023.BKD.6659\n\nÄnderung des Begehrens in einem laufenden Verfahren zulässig sei. Die Beschwerdeführenden machen in ihren Bemerkungen vom 10. Oktober 2023 geltend, die Einschränkung im Gesuch \"oder zumindest bis Ort U.____\" sei im Beschwerdeverfahren weggelassen worden, weil ein Schulbus bloss\nbis Ort U.____ der Beschwerdeführerin 3 und dem Beschwerdeführer 4 keine Erleichterung brächte.\n\n"}