Bildungs- und Kulturdirektion Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern +41 31 633 84 31 www.bkd.be.ch Unsere Referenz: 2023.BKD.6659 / 1479398 Beschwerdeentscheid vom 25. Juni 2024 A.____ und B.____, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, C.____ und D.____, Beschwerdeführer 1 und 2, und C.____ und D.____, Beschwerdeführerin 3 und Beschwerdeführer 4, alle vertreten durch Fürsprecher E.____ gegen Schulverband Q.____, Schulkommission, F.____, Präsident und Regionales Schulinspektorat R.____ Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Juli 2023 (Schülertransport) 1/26 2023.BKD.6659 Ausgangslage A. Mit Verfügung vom 6. September 2022 lehnte die Schulkommission Q.____ (nachfolgend: Schulkom- mission) das Gesuch der Eltern von A.____ und B.____ ab, einen Schulbus vom Ort S.____, dem Ort T.____ oder zumindest vom Ort U.____ nach Ort Q.____ zu organisieren. Den Eltern wurde eine Kilometer-Entschädigung von jährlich 2’820 Franken zugesprochen und empfohlen, mit anderen El- tern Fahrgemeinschaften zu bilden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. November 2022 wies das Schulinspektorat R.____ (nachfolgend: Schulinspektorat) mit Entscheid vom 19. Juli 2023 ab. B. Mit Beschwerde vom 17. August 2023 beantragten A.____ und B.____, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, sowie C.____ und D.____, alle vertreten durch ihren Rechtsanwalt, der Entscheid des Schul- inspektorats sei aufzuheben und der Schulverband zu verpflichten, ab dem Schuljahr 2023/2024 einen Schülertransport zwischen dem Ort S.____, dem Ort U.____ und dem Ort Q.____ einzurichten. Die Anfangs- und Schlusszeiten des Unterrichts für die betroffenen Klassen seien zudem so abzustimmen, dass möglichst wenige Transportfahrten nötig werden, eventualiter sei der Entscheid des Schulinspek- torats aufzuheben und die Sache an die Schulkommission zurückzuweisen. C. Die Schulkommission beantragte mit Stellungnahme vom 13. September 2023, die Beschwerde sei abzuweisen. D. Am 15. September 2023 reichte das Schulinspektorat eine Stellungnahme und die Vorakten ein. Es beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. E. Am 10. Oktober 2023 reichten A.____ und B.____, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, sowie C.____ und D.____, alle vertreten durch ihren Rechtsanwalt, Bemerkungen ein. F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Oktober 2023 wurde den Parteien der Entscheid der Bil- dungs- und Kulturdirektion in Aussicht gestellt. 2/26 2023.BKD.6659 G. Am 26. März 2024 reichte der Schulleiter unaufgefordert Unterlagen zum Thema Blockzeiten ein. H. Gestützt auf die verfahrensleitende Verfügung vom 26. März 2024 beantworteten A.____ und B.____, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, sowie C.____ und D.____, alle vertreten durch ihren Rechtsan- walt, am 23. April 2024 verschiedene Fragen und reichten Unterlagen ein. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. April 2024 wurde den Parteien der Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion in Aussicht gestellt. J. Am 8. Mai 2024 reichte Fürsprecher E.____ seine Kostennoten ein. Rechtliche Prüfung und Begründung 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit Anfechtungsobjekt ist der Beschwerdeentscheid des Schulinspektorats vom 19. Juli 2023. Das Schul- inspektorat war gemäss Art. 72 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210) zuständig, über die Beschwerde vom 28. November 2022 zu entscheiden. Die Zuständigkeit der Bildungs- und Kulturdirektion zur Behandlung der Beschwerde gegen den Ent- scheid des Schulinspektorats ergibt sich aus Art. 72 Abs. 2 VSG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. A des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 1.2 Änderung der Rechtsbegehren Die Schulkommission bringt in ihrer Stellungnahme vor, die Hauptforderung entspreche nicht mehr dem im Gesuch vom 27. Juni 2022 formulierten Begehren (es sei ein Schulbus auf den Ort S.____, den Ort T.____ oder zumindest bis zum Ort U.____ zu organisieren). Es sei fraglich, inwieweit eine 3/26 2023.BKD.6659 Änderung des Begehrens in einem laufenden Verfahren zulässig sei. Die Beschwerdeführenden ma- chen in ihren Bemerkungen vom 10. Oktober 2023 geltend, die Einschränkung im Gesuch "oder zu- mindest bis Ort U.____" sei im Beschwerdeverfahren weggelassen worden, weil ein Schulbus bloss bis Ort U.____ der Beschwerdeführerin 3 und dem Beschwerdeführer 4 keine Erleichterung brächte. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dürfen grundsätzlich keine neuen Anträge eingereicht werden (vgl. Art. 33 Abs. 3 VRPG). Vorbehalten bleibt die zulässige Änderung des Rechtsbegehrens oder des Klagegrunds, wofür gemäss Art. 26 VRPG die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) über die Klageänderung sinngemäss anwendbar sind. Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und (a) entweder mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder (b) die Gegenpartei zustimmt (Art. 227 Abs. 1 ZPO). Im Zivilprozess ist die Klageänderung nach Art. 227 Abs. 1 ZPO zunächst zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch mit dem bis- herigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht. Ein solcher Zusammenhang ist gege- ben, wenn gestützt auf den gleichen Lebenssachverhalt ein weiterer oder ein anderer Anspruch gel- tend gemacht wird, der das Rechtsbegehren verändert. Er ist auch zu bejahen, wenn der Anspruch zwar nicht den ursprünglichen Lebenssachverhalt betrifft, aber eng damit zusammenhängende (so genannte benachbarte oder konnexe) Lebenssachverhalte (Michel Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 26 N. 8). Klageände- rungen sind grundsätzlich vor jeder Instanz statthaft (Daum, Art. 26 N. 19). Zu beachten sind die Gren- zen, die der Streitgegenstand setzt. Es ist unproblematisch und jederzeit statthaft, ein Rechtsbegehren einzuschränken, von einem Begehren Abstand zu nehmen oder das Hauptbegehren zugunsten des Eventualbegehrens aufzugeben. Nicht ohne Weiteres möglich ist demgegenüber, das Begehren zu erweitern, mithin mehr zu verlangen (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Auflage, Bern 2021, S. 76). Die Beschwerdeführenden haben im Gesuch vom 27. Juni 2022 ihre Erwartung formuliert, es sei ein "Schulbus auf den Ort S.____, den Ort T.____ oder zumindest bis Ort U.____" zu organisieren. Bereits vor dem Schulinspektorat haben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Februar 2023 bean- tragt, es sei für die Kinder des Kindergartens und der Unterstufe ein Schülertransport zwischen dem Ort S.____ oder dem Ort T.____ und der Schule Q.____ zur Verfügung zu stellen. Damit halten die Beschwerdeführenden zwar nicht an ihrem Eventualbegehren betreffend Ort U.____, aber an ihrem Maximalbegehren betreffend Ort S.____ fest. Das Rechtsbegehren betreffend Ort T.____ und Ort S.____ stellen die Beschwerdeführenden auch in der Beschwerde an die Bildungs- und Kulturdirek- tion. Während des Beschwerdeverfahrens vor der Bildungs- und Kulturdirektion fand keine Änderung des Rechtsbegehrens statt. Es liegt somit keine unzulässige Änderung des Rechtsbegehrens vor. 4/26 2023.BKD.6659 1.3 Beschwerdebefugnis Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Sie sind minderjährig und werden im Beschwerdever- fahren gesetzlich durch ihre Eltern vertreten (Art. 11 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 und Art. 304 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Durch die Verpflichtung, private Transporte durchzuführen, sind auch die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer 4 durch den Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Inte- resse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer 4 sind rechtmässig durch ihren Rechtsanwalt vertreten (Art. 15 Abs. 4 VRPG). 1.4 Beiladung Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei über eine Beiladung der Nachbarsfamilien G.____/H.____ und I.____ zu befinden. Dadurch würde der Entscheid auch für diese verbindlich. Die Schulkommission erklärt, ein allenfalls einzurichtender Schulbus würde für alle auf dem Ort U.____ wohnhaften Familien angeboten. Eine Beiladung würde den Beigeladenen und für die Entscheidfin- dung keine Vorteile bringen. Die instruierende Behörde lädt Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren bei, wenn deren schutzwürdige Interessen durch die Verfügung oder den Entscheid betroffen werden; dadurch wird die Verfügung oder der Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich (Art. 14 Abs. 1 VRPG). Mit der Beiladung soll ein weiterer Prozess um die gleiche Rechtsfrage vermieden werden (Daum, Art. 14 N. 1). Die Frage, ob es den Eltern möglich und zumutbar ist, ihre Kinder in den Kindergarten oder die Schule zu transportieren, ist für jede Familie individuell zu beantworten. Der Entscheid kann deshalb für ein- zelne Familien unterschiedlich ausfallen. Die Bildungs- und Kulturdirektion lehnt deshalb das Gesuch um Beiladung der Familien G.____/H.____ und I.____ ab. 1.5 Form und Frist Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). 5/26 2023.BKD.6659 1.6 Überprüfungsbefugnis Die Überprüfungsbefugnis der Bildungs- und Kulturdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. 2. Materielles Umstritten ist, ob das Schulinspektorat die Beschwerdeführerin 3 und den Beschwerdeführer 4 ver- pflichten durfte, (gegen eine Entschädigung) private Transporte durchzuführen. Beantragt ist ein Schülertransport ab dem Schuljahr 2023/2024. In den kommenden Schuljahren kön- nen sich die Verhältnisse ändern. Die Bildungs- und Kulturdirektion verzichtet deshalb auf eine Rege- lung ab dem Schuljahr 2025/2026. Die Erwägungen zu den Schuljahren 2023/2024 und 2024/2025 gelten aber grundsätzlich auch für die späteren Schuljahre. Zu prüfen ist, ob das Schulinspektorat den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Begründung ver- letzt hat (Ziffer 2.1), ob der Schulweg zur Schule Q.____ zumutbar ist (Ziffer 2.2) und falls dies zu verneinen ist, ob der Beschwerdeführerin 3 und dem Beschwerdeführer 4 ein Transport der Beschwer- deführer 1 und 2 möglich und zumutbar ist (Ziffer 2.3). Weiter ist zu prüfen, ob den Beschwerdefüh- renden aus dem Reglement des Schulverbands Q.____ vom ttmmjjjj über den Schülertransport sowie die Tagesschule und den Mittagstisch (Ziffer 2.4) oder aus dem Gebot rechtsgleicher Behandlung (Ziffer 2.5) ein Anspruch auf einen Schülertransport zusteht. 2.1 Begründungspflicht 2.1.1 Argumente der Parteien Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Schulinspektorat nehme im Entscheid nicht Stellung zu ihren neu vorgebrachten Argumenten wie zur Kaskade der Massnahmen nach Art. 4 bis 7 des Regle- ments des Schulverbands Q.____ vom ttmmjjjj über den Schülertransport sowie die Tagesschule und den Mittagstisch (abrufbar unter https://qqq.ch → Unsere Schule → Verband → Reglement über den Schülertransport sowie Betreuung Tagesschule und Mittagstisch [nachfolgend: Reglement], zuletzt besucht am 18. Juni 2024) sowie zur Aussage, dass sehr wohl ein organisierter Transport der Ge- meinde(n) nach Art. 4 Abs. 2 des Reglements zur Verfügung stehe. Auch werde nicht auf die Anträge betreffend die Durchführung eines Augenscheins und die Vornahme einer Kosten-Nutzenanalyse für die verschiedenen Transportmöglichkeiten gemäss Reglement eingegangen. Der Entscheid gehe erst gegen Ende der Ausführungen zur Zumutbarkeit in rund 20 Zeilen konkret auf die Sache ein. Es fehle 6/26 2023.BKD.6659 eine Begründung, weshalb gerade die Lösung Privattransporte gegenüber den im Reglement vorab aufgezählten Transportmitteln der Vorzug gegeben werden solle. Schulkommission und Schulinspektorat haben sich zu dieser Rüge nicht geäussert. 2.1.2 Würdigung Die Verfügung muss u. a. die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die sie sich stützt, enthalten (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG, vgl. auch Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 [KV; BSG 101.1] und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Die Verfügung muss eine Begründung enthalten. Die be- hördliche Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie ergibt sich aus der Pflicht der Behörde, die Vorbringen der vom Verwaltungsakt Betroffenen sorg- fältig zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, und ist zugleich Bedingung einer wirksamen behördlichen Selbstkontrolle (Daum, Art. 52 N. 6). Die Begründungsanforderungen kön- nen nicht einheitlich umschrieben werden. Sie sind vielmehr unter Berücksichtigung des Verfügungs- gegenstands, der Verfahrensumstände sowie der Interessen der Beteiligten festzulegen. Wegleitend sind allemal die allgemeinen Grundsätze, die sich aus dem Gehörsanspruch ergeben. Danach müs- sen die Betroffenen in die Lage versetzt werden, den Verwaltungsakt gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Die Behörde muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei darf sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist bloss, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen kann (Daum, Art. 52 N. 7). Die Be- gründung muss genügend einzelfallbezogen sein, auch wenn sie knapp ausfällt. Rechtsmittelent- scheide erfordern zumeist eingehendere Erwägungen als Verwaltungsverfügungen. Rechtsmitte- linstanzen sind aber nicht verpflichtet, einlässliche und in jeder Hinsicht für richtig befundene Gedan- kengänge der Vorinstanz nachzuzeichnen oder zu wiederholen. Sie erfüllen die Begründungspflicht, wenn sie auf die als zutreffend erachteten vorinstanzlichen Erwägungen verweisen und sich darauf beschränken, neue Vorbringen zu würdigen (Daum, Art. 52 N. 8). Verzichtet die Behörde auf eine beantragte Beweismassnahme, weist sie den entsprechenden Beweisantrag ab. Das kann im Rah- men einer Zwischenverfügung geschehen. Häufiger werden Beweisanträge aber erst als Begrün- dungselement in der Endverfügung oder im Endentscheid behandelt. Es ist an sich nicht nötig, sie ausdrücklich abzuweisen; es genügt, wenn aus der Begründung ersichtlich ist, auf welche Tatsachen die Behörde ihren Entscheid stützt (Begründungspflicht als Teil des rechtlichen Gehörs). Es dient al- lerdings der Transparenz und Selbstkontrolle, auf Beweisanträge einzugehen. Die Behörde kann sich damit Klarheit verschaffen, ob sie ihrer Untersuchungspflicht in allen Teilen nachgekommen ist (Daum, Art. 18 N. 30). 7/26 2023.BKD.6659 Vorab ist festzuhalten, dass die einzelfallbezogenen Ausführungen im Entscheid des Schulinspekto- rats zur (zentralen) Frage, ob private Transporte möglich und zumutbar sind, gerade für einen Rechts- mittelentscheid sehr kurz ausgefallen sind. Zwar hat sich das Schulinspektorat nicht ausdrücklich auf die Art. 4 ff. des Reglements bezogen. Es hat aber ausgeführt, bezüglich der zu ergreifenden Mass- nahmen bei einem unzumutbaren Schulweg sei die Gemeinde weitgehend frei. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass es das Verständnis der Beschwerdeführenden nicht teilt, dass öffentlicher Verkehr, Schulbus und Sammeltaxi vor privaten Fahrten den Vorrang haben. Insofern hat es seine Überlegungen genannt, von denen es sich hat leiten lassen. Das Schulinspektorat hat sich nicht zur Frage geäussert, ob ein organisierter Transport der Gemeinde zur Verfügung steht, wie dies die Be- schwerdeführenden geltend machen (vgl. Art. 4 Abs. 3 Reglement). Wesentlich für die Frage, ob auf private Fahrten abgestellt werden kann, ist, ob diese der Beschwerdeführerin 3 und dem Beschwer- deführer 4 möglich und zumutbar sind. Deshalb durfte das Schulinspektorat darauf verzichten, sich zum Vorbringen zu äussern, es stehe ein organisierter Transport der Gemeinde zur Verfügung. Dass es die Beweisanträge auf Augenschein und Einreichen einer Kosten-Nutzen-Analyse nicht ausdrück- lich abgelehnt hat, verletzt die Begründungspflicht nicht. Indem das Schulinspektorat ausgeführt hat, die Entschädigung des Privattransports oder die Organisation mit benachbarten Familien könne der Beschwerdeführerin 3 und dem Beschwerdeführer 4 zugemutet werden, hat es auch seinen Stand- punkt begründet, weshalb es privaten Transporten den Vorzug vor den übrigen Transportformen gibt. Bei dieser Situation hat das Schulinspektorat seine Begründungspflicht nicht verletzt. 2.2 Zumutbarkeit des Schulwegs nach Q.____ 2.2.1 Argumente der Parteien Gemäss übereinstimmender Auffassung der Beschwerdeführenden, des Schulinspektorats und der Schulkommission ist der Schulweg zur Schule Q.____ für die Beschwerdeführer 1 und 2 unzumutbar. 2.2.2 Würdigung Im Schuljahr 2024/2025 wird der Beschwerdeführer 1 wegen eines Umbaus des Schulhauses Dorf Q.____ die Schule in einem Container beim Schulhaus J.____ besuchen. Da der Schulweg dorthin vergleichbar ist mit demjenigen ins Schulhaus Dorf, verzichtet die Bildungs- und Kulturdirektion darauf, im Folgenden auch diesen Schulweg darzustellen. Der Schulweg der Beschwerdeführer 1 und 2 von deren Wohnadresse zum Kindergarten K.____ bzw. zum Schulhaus Dorf Q.____ beträgt 9,4 bzw. 9,2 Kilometer (www.maps.google.com; zuletzt besucht am 18. Juni 2024). Nach Ziffer 3b des Merkblatts Schulungsort/Schülertransporte des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung vom Dezember 2022 sind für Kinder im Kindergartenalter Schulwege von 1,5 Kilometern und für Kinder der ersten bis 8/26 2023.BKD.6659 dritten Klasse von zwei Kilometern zumutbar, sofern keine zusätzlichen Gefahren bestehen (abrufbar unter www.bkd.be.ch → Themen → Bildung → Kindergarten und Volksschule → Übersicht → Infor- mationen für Gemeinden → Alles rund um den Schulweg → Schülertransporte → Weitere Informatio- nen → Merkblatt Schulungsort [Schülerinnen- und Schülertransporte], nachfolgend: Merkblatt; zuletzt besucht am 18. Juni 2024). Nach Art. 3 Abs. 4 des Reglements sind im Kindergarten bis 1,5 und in der ersten und zweiten Klasse zwei Leistungskilometer zumutbar. Der Schulweg zum Kindergarten K.____ bzw. zum Schulhaus Dorf Q.____ ist somit sowohl nach dem Merkblatt als auch nach dem Reglement für die Beschwerdeführer 1 und 2 unzumutbar. 2.3 Möglichkeit und Zumutbarkeit eines Transports durch die Eltern 2.3.1 Argumente der Beschwerdeführenden Die Beschwerdeführenden bringen in der Beschwerde vor, der Beschwerdeführer 1 besuche den Kin- dergarten seit Sommer 2022, der Beschwerdeführer 2 werde ihn ab Sommer 2024 besuchen. Die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer 4 bewirtschaften den Hof Unter V.____. Eine Trans- portpflicht sei ihnen unzumutbar (Höhe der Entschädigung, zeitliche Beanspruchung, das mit den Fahrten verbundene Risiko). Die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer 4 seien beide be- rufstätig. Sie wären verpflichtet, an jedem Schultag mindestens den Weg bis zum Ort U.____ zu fah- ren, selbst an den Tagen, an denen sie keinen Fahrdienst hätten. Es sei nicht möglich, bei privaten Fahrgemeinschaften alle Kinder entsprechend den Vorschriften des Strassenverkehrs und gemäss Art. 7 Abs. 5 des Reglements zu sichern. Die Schulanfangszeiten am Morgen und die Schlusszeiten am Nachmittag seien nicht aufeinander abgestimmt. Mit einer besseren Koordination unter den Schul- stufen liesse sich die Anzahl der notwendigen Transportfahrten mit dem Schulbus reduzieren. Die Beweislast dafür, dass ihnen private Transporte möglich seien, trage die Gemeinde. Die Beschwerde- führenden beantragen die Durchführung eines Augenscheins, damit sich die Bildungs- und Kulturdi- rektion ein Bild von den Distanzen machen könne, welche die Kinder auch bei Einführung eines Schü- lertransports zurückzulegen haben und wo der Schulbus vom Ort W.____ die Schülerinnen und Schü- ler abhole. In den Bemerkungen führen die Beschwerdeführenden aus, die von der Schulkommission verfügte Lösung zwinge sie zu Unmöglichem: Bereits im Schuljahr 2022/2023 habe der Beschwerdeführer 4 – auch im Winter – den Arbeitsweg mit dem E-Bike vom unter V.____ bis zu seinem Arbeitsplatz (24 Kilometer, 1550 Höhenmeter) bewältigen müssen, damit die Beschwerdeführerin 3 den Beschwerde- führer 1 mit dem Auto in den Kindergarten habe bringen können. Mehrmals habe der Beschwerdefüh- rer 1 auch mit dem Traktor in den Kindergarten gebracht werden müssen, da es anders nicht möglich gewesen sei. Im Schuljahr 2023/2024 habe sich das Problem verschärft, weil die Beschwerdeführerin 9/26 2023.BKD.6659 3 seit Oktober 2023 an der Hochschule L.____ eine Dozententätigkeit aufgenommen habe. Es könne nicht verlangt werden, dass sie einzig wegen des Schülertransports zwei Autos mit Allradantrieb an- schafften. Im Schuljahr 2023/2024 bestünden gerade keine guten Möglichkeiten für Fahrgemeinschaf- ten. Von zehn Transporten könnten wegen der unterschiedlichen Anfangszeiten nur fünf gemeinsam ausgeführt werden. Die Transporte könnten auch nicht mit "ohnehin anfallenden Fahrten" kombiniert werden. Die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer 4 könnten ihre Arbeitszeiten nicht be- liebig anpassen. Einkäufe im Dorf fänden einmal pro Woche und nicht täglich statt. Die Transporte zum Kindergarten und ab dem Schuljahr 2024/2025 zur Schule könnten ihnen und auch ihren Nach- barn auf dem Ober V.____ nicht zugemutet werden und verletzten Art. 19 BV. Die zeitliche Vereinheit- lichung der Unterrichtszeiten in den beiden Kindergartenstufen sei mit geringem Aufwand realisierbar und würde die Anzahl Transporte reduzieren. In der Eingabe vom 23. April 2024 führen die Beschwerdeführenden an, die Mutter der Beschwerde- führerin 3 wohne in Q.____. Sie betreue den Beschwerdeführer 1 wenn möglich am Donnerstag über Mittag. Die Beschwerdeführer 1 und 2 würden zudem mittwochs abwechslungsweise von der Mutter der Beschwerdeführerin 3 bzw. jener des Beschwerdeführers 4 betreut. Dieser bringe die Kinder je- weils nach X.____. Der Beschwerdeführer 4 könne neben dem Landwirtschaftsbetrieb, der Kinderbe- treuung und dem Schülertransport nicht mehr auswärts arbeiten. Die Beschwerdeführerin 3 sei diens- tags von 9 bis 18 Uhr und mittwochs von 9 bis 12 Uhr selbständig als Illustratorin und mittwochs von 13 bis 17.15 Uhr sowie donnerstags von 8.45 bis 17.15 Uhr an der Hochschule L.____ erwerbstätig. 2.3.2 Argumente der Schulkommission Die Schulkommission bringt vor, der Transport sei zwar mit organisatorischem und zeitlichem Aufwand verbunden, aber möglich: Die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer 4 hätten in den Schul- jahren 2022/2023 und 2023/2024 diesen Transportdienst geleistet. Es würden keine Unterlagen vor- liegen, aus welchen hervorgehe, dass die Transporte nicht möglich und zumutbar seien. Es werde eine streckenabhängige Entschädigung ausgerichtet. Seit dem Schuljahr 2023/2024 seien gute Mög- lichkeiten für Fahrgemeinschaften vorhanden (Nachbarsfamilie, 200 Meter entfernt). Den Familien sei angeboten worden, vom Standardstundenplan abzuweichen, damit der Stundenplan für beide Kinder möglichst synchron sei. Durch die erlaubte Pensenreduktion im ersten Kindergartenjahr sei dies aber nicht vollständig möglich. Für das Schuljahr 2023/2024 habe man angeboten, dass der Beschwerde- führer 1 am Dienstag ganztags und am Donnerstag nur halbtags den Kindergarten besuche. Damit hätten zwei zusätzliche Fahrten mit der Nachbarsfamilie organisiert werden können. Die Eltern hätten dieses Angebot aus pädagogischen Gründen abgelehnt. Es wohnten weitere Kinder auf der U.____, mit welchen Fahrgemeinschaften möglich seien. Auf das Schuljahr 2022/2023 sei die Pauschalent- schädigung für Elterntransporte pro Kilometer unzumutbaren Schulweg um 50 Prozent auf 300 Fran- ken erhöht und die zumutbare Schulwegstrecke in Wintermonaten halbiert worden. Zumindest ein Teil 10/26 2023.BKD.6659 der Transportfahrten könne mit ohnehin anfallenden Fahrten (Arbeit, Besorgungen …) kombiniert wer- den. Die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer 4 seien mit den lokalen Verhältnissen ver- traut und würden den Weg auch ausserhalb der Schulzeiten fahren. Die Fahrzeuglenker seien für die korrekte Sicherung der mitfahrenden Kinder verantwortlich. Die Schulleitung sei bemüht, die Stunden- pläne möglichst einheitlich zu gestalten. Wegen der unterschiedlichen Lektionenzahlen (25 bzw. 17 Lektionen im Kindergarten bzw. bei reduziertem Pensum, 35 Lektionen ab der siebten Klasse) könnten einheitliche Schulzeiten nicht umgesetzt werden. Aktuell prüfe eine Arbeitsgruppe der Schulkommis- sion, welche Konsequenzen eine einheitliche Schulanfangszeit hätte. Ein Augenschein könne keine neuen Fakten bringen. 2.3.3 Argumente des Schulinspektorats Das Schulinspektorat erklärt in seinem Entscheid, die Entschädigung des Privattransports oder die Organisation mit benachbarten Familien könne der Beschwerdeführerin 3 und dem Beschwerdeführer 4 zugemutet werden. Sollten sie gegenüber der Schulkommission stichhaltig nachweisen können, dass weder der private Transport noch eine Lösung mit benachbarten Familien möglich sei, wäre die Behörde vermittelnd unter den Familien gefordert. Es lägen zwar eingebrachte Tatsachen vor, die Neuordnungen im Familienleben bedingen und eine Veränderung in der Betreuungssituation mit sich ziehen könnten. Dies allerdings in einem Mass, wie es viele Familien betreffe und mangels ausseror- dentlicher Tatsachen nicht auf einen Härtefall im Sinne der Unverhältnismässigkeit hinweise. 2.3.4 Rechtliche Grundlagen Art. 19 BV gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit Art. 62 Abs. 2 BV, wonach die Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht sorgen, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unent- geltlich. Art. 29 Abs. 2 KV räumt jedem Kind einen Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten entspre- chende, unentgeltliche Schulbildung ein. Auf Gesetzesstufe hält Art. 13 Abs. 1 VSG fest, dass der Unterricht an der öffentlichen Volksschule unentgeltlich ist. Aus der in Art. 19 BV verankerten Garantie ergibt sich auch ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn der Schulweg dem Kind wegen übermässiger Länge, Höhendifferenz oder Gefährlichkeit nicht zugemutet werden kann (BVR 2018 S. 455 E. 4.1 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Es ist vorab Sache des kantonalen Gesetzgebers, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die Gemeinden einen Transport- dienst zu organisieren oder Transportkosten ganz oder teilweise zu übernehmen haben. Im Übrigen ergibt sich ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten unmittelbar aus Art. 19 BV, soweit die 11/26 2023.BKD.6659 dazu von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen gegeben sind. Der kantonale Gesetz- geber hat die Voraussetzungen, unter denen die Gemeinden einen Transportdienst zu organisieren haben, nicht näher umschrieben. Den Gemeinden als Trägerinnen der Volksschule steht bei der Um- setzung der aus Art. 19 BV fliessenden Pflicht, für zumutbare Schulwege zu sorgen, ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Je nach Anzahl Schülerinnen und Schüler sowie den örtlichen und persön- lichen Gegebenheiten kann bei einem unzumutbaren Schulweg beispielsweise die Organisation eines Schulbusses, die Beauftragung eines Taxidienstes oder die Durchführung entschädigungspflichtiger Transportdienste durch die Eltern angezeigt sein (BVR 2018 S. 455 E. 4.2 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Die Mitwirkungspflicht der Eltern in schulischen Belangen ergibt sich aus der ihnen obliegenden Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer Kinder, welche letztlich eine notwendige Vorbedingung des verfassungsrechtlichen Obligatoriums des Grundschulunterrichts ist (Art. 62 Abs. 2 BV). Diese Mitwirkungspflicht ist nicht auf die unmittelbare Wohnumgebung beschränkt. Vielmehr stehen die Kinder auf dem gesamten Schulweg in erster Linie unter der Verantwortung der Eltern. Die unmittelbare Wohnumgebung unterscheidet sich vom restlichen Schulweg jedoch insofern, als den Eltern innerhalb dieses Bereichs die Begleitung der Kinder ohne weiteres zumutbar ist. Dem- gegenüber können die Eltern nur dann zum privaten Transport ihrer Kinder ausserhalb der unmittel- baren Wohnumgebung bzw. bis zur Schule verpflichtet werden, wenn ihnen das möglich ist, das Inte- resse der Gemeinde, keinen Schülertransport zu organisieren, jenes der Eltern überwiegt (bzw. der Transport den Eltern zumutbar ist), und die Gemeinde den Eltern die Kosten erstattet. Eltern können auch zur alleinigen bzw. vollständigen Durchführung des Schülertransports verpflichtet werden. Dabei ist die Zustimmung der Eltern zum Eigentransport keine notwendige Voraussetzung. Vielmehr ist die Transportbereitschaft der Eltern lediglich im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen (BVR 2018 S. 455 E. 5.5 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Es liegt grundsätzlich in der Gestaltungsfreiheit des verantwortlichen Schulträgers, sich für eine zweckmässige Lösung zu ent- scheiden. Dabei dürfen die jeweiligen konkreten Umstände in Betracht gezogen werden, wie u. a. Zahl und Wohnort der zu transportierenden Kinder, bestehende Transportmöglichkeiten und -bereitschaft seitens der Eltern oder privater Dritter, Vorhandensein von gemeindeeigenen Fahrzeugen oder loka- len Taxi- oder Transportbetrieben. Um vor der Mindestgarantie von Art. 19 BV standzuhalten, muss die gewählte Lösung aber in jedem Fall Gewähr dafür bieten, dass die Kinder sicher, zuverlässig und zeitgerecht zur Schule und zurückbefördert werden, damit sie am Grundschulunterricht teilnehmen können (Entscheid des Bundesgerichts 2C_167/2019 vom 15. Juli 2019, E. 2.2 [Hinweis in ZBl 2020 S. 625]). Werden die Eltern gegen eine Kostenentschädigung zur Durchführung der Schülertransporte verpflichtet, so muss die Verfügbarkeit des für den Transport benötigten Personenwagens an jedem Schultag gewährleistet sein. Ein Transportkonzept wäre zudem unzumutbar, wenn die Eltern ihre Kin- der lediglich "regelmässig" zur Bushaltestelle fahren bzw. von dort abholen könnten (Entscheid des Bundesgerichts 2C_167/2019 vom 15. Juli 2019, E. 3.3). Die Frage, wie viele schulpflichtige Kinder in einem peripher gelegenen Ortsteil oder Weiler wohnen bzw. wie hoch demzufolge die finanzielle Be- lastung der Gemeinde bei Einrichtung eines Transportdienstes pro Kind sein würde, darf zwar keinen 12/26 2023.BKD.6659 Einfluss auf die Beurteilung der Zumutbarkeit des Schulwegs haben, wohl aber Berücksichtigung fin- den, wenn es darum geht, bei erwiesenermassen unzumutbarem Schulweg eine geeignete und auch für Gemeinden mit Streubausiedlungen in ländlichen Regionen oder im Berggebiet mit allenfalls be- schränkter finanzieller Leistungsfähigkeit verkraftbare Transportlösung zu suchen. Als mögliche Alter- native zu einem mittäglichen Hin- und Rücktransport bei langen Schulwegen und im Verhältnis kurzen Mittagspausen kommt im Übrigen (bei Schülern der unteren Schulstufen) der Besuch eines schulseitig organisierten Mittagstisches mit dem Angebot einer angemessenen Mittagsverpflegung und entspre- chender Beaufsichtigung der Schüler in Frage. Die Teilnahme an einem solchen gilt als zumutbar und entbindet den Schulträger davon, für einen Schultransport (auch) am Mittag besorgt zu sein (ZBl 2012 S. 546 E. 4.3). Das Bundesgericht hat ein Angebot einer Gemeinde als rechtens beurteilt, welches die Transporte auf jene Fahrten beschränkte, welche regelmässig von den meisten der fünf Schüler (vier bzw. drei) frequentiert wurden (allmorgendliche Hinfahrt sowie Rückfahrt am nachmittags schulfreien Mittwoch). Es kam zum Schluss, dass es praktisch ausgeschlossen sei, für die Rückfahrten am Mon- tag, Dienstag, Donnerstag und Freitag einen Schultransport anzubieten, welcher in tageszeitlicher Hinsicht den Bedürfnissen aller oder einer Mehrzahl der betroffenen Schüler gerecht würde, weil die Kinder (abgesehen vom Mittwoch) teils an unterschiedlichen Nachmittagen schulfrei hatten, der nach- mittägliche Unterricht jeweils nicht für alle zur gleichen Zeit endete oder die Kinder nach Schulende noch privaten Aktivitäten nachgingen. Weitergehende Transporte seien für das Gemeinwesen (ge- messen am einzelnen Schüler aus dem fraglichen Ortsteil) mit einem unverhältnismässigen finanziel- len Aufwand verbunden und ein nachmittäglicher Rücktransport durch die Angehörigen gegen eine entsprechende Entschädigung stelle eine günstigere Lösung dar. Soweit die Beschwerdeführer eine gegen Art. 8 BV verstossende rechtsungleiche Behandlung ihrer Kinder gegenüber den "Tal-Kindern", für welche angeblich trotz weniger weitem und weniger gefährlichem Schulweg ein Schulbus betrieben werde, geltend machten, legten sie nicht dar, inwieweit in Bezug auf die Anzahl zu transportierender Kinder eine vergleichbare Situation bestehe, weshalb darauf nicht näher einzugehen sei (ZBl 2012 S. 546 E. 4.4). Das Bundesgericht befand, es sei dem Vater, welcher einen Landwirtschaftsbetrieb führt, und seiner Ehefrau (Betreuung von zwei Kleinkindern und Arbeit auf dem heimischen Hofbetrieb) zumutbar, die vier Schultransporte pro Woche selbst durchzuführen, weil sie im Unterschied zu un- selbständig Erwerbstätigen ihre Arbeitszeiten relativ flexibel ausgestalten können. Dies müsse auch dann gelten, wenn der Vater hofabwesend sei. Es sei ihm zuzumuten, seine Arbeit zu unterbrechen, um seine Kinder von der Schule abzuholen, zumal die Schulwegstrecke lediglich 3,5 km betrage. Überdies dürfe erwartet werden, dass er bei der Planung seiner Verrichtungen abseits des Hofes dem Stundenplan seiner Kinder bis zu einem gewissen Grad Rechnung trage. Andererseits bestehe die Möglichkeit, dass seine Ehefrau einspringe, zumal die noch nicht schulpflichtigen beiden Kleinkinder in dieser Zeit durch die in unmittelbarer Nähe wohnende Schwiegermutter betreut werden könnten, wovon in einer derartigen Konstellation grundsätzlich auch ohne zusätzliche Abklärungen ausgegan- gen werden dürfe. Eine gewisse zeitliche Beanspruchung für den Fahrdienst lasse eine Inpflichtnahme der Eltern für sich allein noch nicht als unzumutbar erscheinen, zumal davon ausgegangen werden 13/26 2023.BKD.6659 dürfe, dass sich bei einer Wohnsitznahme in einem abgelegeneren Ortsteil Fahrten ins Dorfzentrum ohnehin regelmässig aufdrängten. Unter diesen Umständen erweise sich die Übernahme der Schultransporte an den vier in Frage stehenden Wochentagen aus Sicht der Familie als möglich und zumutbar (ZBl 2012 S. 546 E. 4.7). 2.3.5 Würdigung Die Beschwerdeführenden stellen die Höhe der Kilometerentschädigung im Beschwerdeverfahren vor der Bildungs- und Kulturdirektion nicht begründet in Frage. Deshalb geht diese nicht weiter auf dieses Vorbringen ein. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden sind diese beweispflichtig dafür, dass ihren Eltern Transporte nicht möglich oder zumutbar sind (vgl. ZBl 2012 S. 546 E. 4.3). Auch wenn die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer 4 in den Schuljahren 2022/2023 und 2023/2024 den Beschwerdeführer 1 in den Kindergarten gefahren haben, bedeutet dies nicht, dass ihnen dies im Sinne der Rechtsprechung zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden erklären in der Eingabe vom 23. April 2024, der Beschwerdeführer 4 sei zurzeit ausschliesslich als selbständiger Landwirt tätig. Es sei ihm daneben und neben der Kinderbe- treuung und dem Schülertransport nicht möglich, auswärts zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin 3 sei auswärts erwerbstätig (dienstags zwischen 9 und 18 Uhr und mittwochs zwischen 9 und 12 Uhr als selbständige Illustratorin, sowie mittwochs von 13 bis 17.15 Uhr und donnerstags zwischen 8.45 und 17.15 Uhr an der Hochschule L.____). Bei dieser Situation und gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts geht die Bildungs- und Kulturdirektion davon aus, dass es der Beschwerdeführerin 3 und dem Beschwerdeführer 4 möglich ist, die Kinder in den Kindergarten (bzw. die Schule) zu fahren. Die Schule Q.____ bietet montags, dienstags, donnerstags und freitags einen Mittagstisch an (www.qqq.ch → Schulbetrieb → Mittagstisch und Tagesschule; zuletzt besucht am 18. Juni 2024). Die Teilnahme an diesem gilt als zumutbar und entbindet die Schule Q.____ davon, an diesen Tagen für einen Schultransport am Mittag besorgt zu sein. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 den Schulweg täglich zwei Mal zu absolvieren haben, nämlich die Fahrt morgens hin zum Kindergarten oder zur Schule und die Fahrt zurück am Mittag oder Nachmittag nach Hause. Dies ergibt im Schuljahr 2023/2024 für den Beschwerdeführer 1 wöchentlich zehn Fahrten. Im Schuljahr 2023/2024 ist erst der Beschwerdeführer 1 schulpflichtig. Ein Vergleich, ob Start und Ende des Unterrichts im Kindergarten und der Primarstufe zeitlich in etwa übereinstimmen, erübrigt sich. Die Akten enthalten nur ein Dokument "Schülertransport U.____ 2023-24" (Beilage 3 zur Beschwerde) und keines für das Schuljahr 2024/2025. Das von der Schulleitung am 26. März 2024 eingereichte Dokument "Schulzeiten" ist nicht nach Wochentagen aufgegliedert und stellt deshalb den Stundenplan 14/26 2023.BKD.6659 2024/2025 der Beschwerdeführer 1 und 2 nicht dar. Es wird nicht geltend gemacht, dass die Stunden- pläne bezüglich freier Nachmittage und reduziertem Pensum im ersten Kindergarten im kommenden Schuljahr ändern werden. Die Schulleitung hat ein Dokument "Kindergarten Q.___" eingereicht. Da- nach werden die Kinder des ersten und zweiten Kindergartenjahres im Schuljahr 2025/2026 an den- selben Halbtagen Unterricht haben wie im Schuljahr 2023/2024. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür und ist auch nicht anzunehmen, dass der Stundenplan für ein einziges Schuljahr – 2024/2025 – ändert. Die Bildungs- und Kulturdirektion geht für den Stundenplan 2024/2025 deshalb vom Dokument für das Schuljahr 2023/2024 aus. Der Beschwerdeführer 1 wird im Schuljahr 2024/2025 die erste Klasse besuchen. Er hat montags bis freitags morgens und am Dienstag und Donnerstag auch nach- mittags Schule. Der Beschwerdeführer 2 wird im Schuljahr 2024/2025 den ersten Kindergarten besu- chen. Er hat montags, donnerstags und freitags am Morgen und am Dienstagnachmittag Kindergarten. Zusätzlich zu den zehn Fahrten für den Beschwerdeführer 1 fallen am Dienstagnachmittag ein Weg in den Kindergarten und am Donnerstagmittag ein Weg nach Hause an. Dies ergibt im Schuljahr 2024/2025 wöchentlich zwölf Fahrten. Im Schuljahr 2024/2025 beginnt der Unterricht in Kindergarten und Primarschule um 8.00 Uhr und endet um 11.25 bzw. 11.30 Uhr. Am Nachmittag beginnt er um 12.35 bzw. 12.40 Uhr und endet um 14.10 bzw. 14.15 Uhr (vgl. das Dokument "Schulzeiten"). Damit stimmen Start und Ende des Unterrichts im Kindergarten und der Primarstufe im Wesentlichen über- ein. Zusätzliche Transporte wegen unterschiedlicher Zeiten sind nicht nötig. Die Autofahrt zum Kindergarten K.____ bzw. zur Schule Dorf in Q.____ bemisst sich auf 9,4 bzw. 9,2 Kilometer und mit der Rückfahrt auf 18,8 bzw. 18,4 Kilometer. Die Fahrt mit dem Auto nimmt 17 Minu- ten und mit der Rückfahrt 34 Minuten in Anspruch (www.maps.google.com; zuletzt besucht am 18. Juni 2024). Im Vergleich zum Fall, in dem das Bundesgericht eine Distanz von 3,5 Kilometern als zumutbar erachtete, (vgl. ZBl 2012 S. 546 E. 4.7) haben die Beschwerdeführerin 3 oder der Beschwer- deführer 4 mehr als das Zweieinhalbfache an Distanz zurückzulegen. Für die Beschwerdeführerin 3 und den Beschwerdeführer 4 bedeutet dies im Schuljahr 2024/2025 einen Fahraufwand von fast sie- ben Stunden pro Woche. Obwohl die Beschwerdeführerin 3 und der Beschwerdeführer 4 nicht geltend machen, dass sie die Transporte wegen der Arbeit auf dem Hof nicht durchführen können, fällt an den Tagen, an denen der Beschwerdeführer 4 allein auf dem Hof ist (dienstags bis donnerstags), der täg- liche Wegfall von über einer Arbeitsstunde erheblich ins Gewicht. Dies gilt auch, wenn von einer ge- wissen Flexibilität bei der Verrichtung der Arbeiten auf dem Hof ausgegangen wird. Sind sowohl die Beschwerdeführerin 3 als auch der Beschwerdeführer 4 auf dem Hof (montags und freitags), sieht die Situation anders aus: Sie machen nicht geltend oder belegen gar, dass sie beide ganztägig in die Arbeiten des Landwirtschaftsbetriebs eingebunden sind und die Transporte in ihre Arbeitszeit fallen. Die Bildungs- und Kulturdirektion geht deshalb davon aus, dass dann private Fahrten möglich und – da die Arbeitszeit nicht berührend – auch zumutbar sind. Auch soweit die Beschwerdeführerin 3 ihren Arbeitsweg mit dem Schulweg der Beschwerdeführer 1 und 2 kombinieren kann, sind private Trans- 15/26 2023.BKD.6659 porte zumutbar. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend oder belegen gar, dass die Be- schwerdeführerin 3 die Beschwerdeführer 1 und 2 dienstags und mittwochs auf dem Arbeitsweg nicht in den Kindergarten oder die Schule mitnehmen kann. Der Kindergarten beginnt im Schuljahr 2023/2024 um 8.20 Uhr, im Schuljahr 2024/2025 wegen des Umbaus des Schulhauses Dorf für Kin- dergarten und Primarschule um 8.00 Uhr (vgl. das Dokument "Schulzeiten"). Die Beschwerdeführerin 3 beginnt ihre Arbeit um 9 Uhr. Als selbständig Erwerbstätige kann sie ihre Arbeitszeiten in diesem geringen Umfang an den Stundenplan ihrer Kinder anpassen. Es ist ihr zumutbar, die Kinder dienstags und mittwochs am Morgen in den Kindergarten bzw. die Schule zu fahren. Donnerstags arbeitet die Beschwerdeführerin 3 in einem Anstellungsverhältnis bei der Hochschule L.____ und muss pünktlich um 8.45 Uhr beginnen (Bestätigung der Leitung Werkstatt der Hochschule L.____ vom 22. April 2024). Die Fahrzeit von Q.____ nach Bern beträgt an Werktagen im Morgenverkehr schätzungsweise zwi- schen 45 und 60 Minuten (www.maps.google.com; zuletzt besucht am 18. Juni 2024). Die Beschwer- deführerin 3 müsste die Kinder spätestens um 7.45 Uhr beim Kindergarten bzw. der Schule abgeben. Im Schuljahr 2023/2024 müsste der Beschwerdeführer 1 35 Minuten warten, bis der Kindergarten beginnt. Es ist nicht davon auszugehen, dass er in dieser Zeit bereits von einer Lehrkraft beaufsichtigt wird. Fahrten der Beschwerdeführerin 3 zum Kindergarten am Donnerstagmorgen sind deshalb im Schuljahr 2023/2024 nicht zumutbar, wohl aber im Schuljahr 2024/2025, in dem der Kindergarten und die Schule bereits um 8.00 Uhr beginnen. Die Beschwerdeführer 1 und 2 müssen bei einer Ankunft im Kindergarten bzw. der Schule um 7.45 Uhr eine Viertelstunde warten, bis der Kindergarten bzw. die Schule beginnt. In dieser Zeit ist davon auszugehen, dass die Lehrkraft im Kindergarten bzw. Schul- haus ist und die Beschwerdeführer 1 und 2 empfangen kann (https://wpgl.apps.be.ch → während der Anstellung → Krankheit/Unfall → Haftungsfragen/Sicherheit im Unterricht → Allgemeiner Beschrieb; zuletzt besucht am 18. Juni 2024). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass im Schuljahr 2023/2024 folgende private Fahrten zu- mutbar sind: Montagmorgen zum Kindergarten, Montagmittag nach Hause, Dienstagmorgen zum Kin- dergarten, Mittwochmorgen zum Kindergarten, Freitagmorgen zum Kindergarten sowie Freitagmittag nach Hause. Im Schuljahr 2024/2025 sind folgende private Fahrten zumutbar: Montagmorgen zu Kin- dergarten/Schule, Montagmittag von Kindergarten/Schule nach Hause, Dienstagmorgen in die Schule, Mittwochmorgen zur Schule, Donnerstagmorgen zu Kindergarten/Schule, Freitagmorgen zu Kinder- garten/Schule sowie Freitagmittag von Kindergarten/Schule nach Hause. Die weiteren Fahrten sind der Beschwerdeführerin 3 und dem Beschwerdeführer 4 nicht zumutbar und deshalb vom Schulver- band für den Beschwerdeführer 1 im Schuljahr 2023/2024 und für die Beschwerdeführer 1 und 2 im Schuljahr 2024/2025 unentgeltlich zu organisieren. Das Schuljahr 2023/2024 ist fast abgeschlossen. Diesem Umstand wird dadurch Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführer 3 und 4 für ihre pri- vaten Fahrten entschädigt werden bzw. worden sind. 16/26 2023.BKD.6659 Bei der Frage, wieviele Transporte der Schulverband sicherstellen muss, darf dieser freiwillige Mitfahr- gelegenheiten bei anderen Familien (Fahrgemeinschaften) berücksichtigen. Wie von den Beschwer- deführenden beantragt, sind die Transporte des Schulverbands von und bis zum Ort S.____ durchzu- führen. Die von den Beschwerdeführenden genannte Stelle S.____ befindet sich nicht an einer Strasse, sondern mitten auf einer Wiese (www.maps.google.com; Suchbegriff: S.____; zuletzt besucht am 18. Juni 2024). Die Bildungs- und Kulturdirektion geht deshalb davon aus, dass die Beschwerde- führenden einen Transport nicht ab dieser Stelle, sondern ab der nahegelegenen Kreuzung beim S.____ anstreben (Koordinaten [...]). Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines Augenscheins im Gebiet unter und ober V.____, T.____ und S.____, damit sich die Bildungs- und Kulturdirektion ein Bild von den Distan- zen auch bei Einführung eines Schülertransports machen könne. Google Maps bildet die Verhältnisse des Schulwegs und insbesondere auch die Distanzen gut ab. Es ist nicht nötig, dafür einen Augen- schein durchzuführen. Der entsprechende Antrag ist abzulehnen. Ob der Schulverband durch die Anpassung der Stundenpläne die Anzahl Fahrten, für die er zuständig ist, reduziert, liegt in seinem Ermessen (und Interesse). 2.4 Anspruch auf einen Schülertransport aufgrund des Reglements des Schulver- bands Q.____ vom ttmmjjjj über den Schülertransport sowie die Tagesschule und den Mittagstisch 2.4.1 Argumente der Beschwerdeführenden Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerde geltend, die Schule sei nicht frei, wie sie die Zumutbarkeit des Schulwegs sicherstelle. Sie habe sich vielmehr an das Reglement über den Schü- lertransport sowie die Tagesschule und den Mittagstisch zu halten. Nach Art. 4 des Reglements kämen private Transporte gegen Entschädigung erst in Frage, wenn der Gemeinde kein organisierter Trans- port zur Verfügung stehe. Die Beschwerdeführenden beantragen eine Kosten-Nutzenanalyse für die verschiedenen im Reglement vorgesehenen Transportlösungen. In den Bemerkungen vom 10. Oktober 2023 machen die Beschwerdeführenden geltend, Gegenstand des Verfahrens bilde die Frage, ob der Verband gemäss Reglement verpflichtet sei, ihren Schulbus über Ort U.____ auf Ort S.____ zu führen. Art. 4 des Reglements sei wesentlich konkreter als die dem Entscheid des Bundesgerichts 2C_433/2011 zugrunde liegende Regelung. Sie verpflichte die Schul- kommission ausdrücklich dazu, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung festzulegen, ob der Schü- lertransport mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, Schulbus oder Sammeltaxi erfolge. Es handle sich 17/26 2023.BKD.6659 nicht um Empfehlungen und Hinweise, sondern um konkrete rechtliche Verpflichtungen im Reglement. Sie beantragen Akteneinsicht in die Kosten-Nutzenanalyse für das Gebiet U.____. 2.4.2 Argumente der Schulkommission Die Schulkommission führt in der Stellungnahme aus, aus der Reihenfolge der in Art. 4 des Regle- ments aufgezählten Transportmittel könne kein Anrecht auf eine bestimmte Transportart abgeleitet werden. Die Reihenfolge orientiere sich am Merkblatt Schulungsort/Schülertransporte und beinhalte keine Priorisierung. Im Streusiedlungsgebiet und damit auch auf der U.____ stehe der Gemeinde kein organisierter Transport zur Verfügung. Gemäss Entscheid des Bundesgerichts 2P.101/2005, E. 5.3.4, müsse die Schonung der öffentlichen Finanzen mitberücksichtigt werden. Dem Schulverband stünden nicht unbegrenzt Ressourcen zur Verfügung. Es sei Aufgabe der Schulkommission, unter Berücksich- tigung verschiedener Aspekte zu definieren, wo organisierte Transporte eingesetzt oder allenfalls durch andere Transportformen ersetzt werden. Sie überprüfe periodisch und stichprobenartig, ob die aktuelle Praxis in einem vertretbaren Kosten-Nutzen-Verhältnis stehe. Es sei weder zielführend noch notwendig, die Betroffenen über diese Berechnungen zu informieren. Prognostische Berechnungen zu Schülertransporten seien wegen vieler Varianten und Unbekannten sehr komplex und für Laien nicht verständlich. Direkt Betroffene würden den Fokus auf die eigene Situation richten und mangels Informationen keine Einschätzung der Konsequenzen für das gesamte Verbandsgebiet vornehmen können. Situationsanalysen würden deshalb nur intern verwendet. Im Herbst 2022 sei für interne Zwe- cke eine Analyse für das Gebiet U.____ für die Jahre 2023/2024 und 2027/2028 erstellt worden. Bei Interesse könne diese der verfahrensleitenden Behörde abgegeben und erläutert werden. 2.4.3 Auslegung des Reglements 2.4.3.1 Ausgangslage Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Das Verwaltungsrecht bedarf nicht einer besonderen Auslegungsmethode. Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, die historische, die zeitgemässe, die systematische und die teleologische Ausle- gungsmethode. Heute wird von Lehre und Rechtsprechung auch für das Verwaltungsrecht der Metho- denpluralismus bejaht, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Viel- mehr sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein ver- nünftiges und praktikables, d. h. ohne unverhältnismässig grossen Verwaltungsaufwand durchsetzba- res Ergebnis, am meisten Überzeugungskraft haben. Eine wichtige Rolle spielt in diesem Zusammen- hang – im Sinne einer Ergänzung der herkömmlichen Auslegungsmethoden – auch die Interessenab- wägung. Die wertende Gegenüberstellung gegenläufiger privater und öffentlicher Interessen ist im 18/26 2023.BKD.6659 Verwaltungsrecht von zentraler Bedeutung (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 177 f.). Ist der Schulweg gemessen an den oben genannten Kriterien unzumutbar, besteht ein Transportan- spruch des Schülers für den unzumutbaren Teil des Schulweges (Art. 4 Abs. 1 Reglement). Die Schul- kommission legt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung im Rahmen dieses Reglements fest, ob der Schülertransport mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, Schulbus oder Sammeltaxi erfolgt (Art. 4 Abs. 2 Reglement). Steht kein organisierter Transport der Gemeinde zur Verfügung, transportieren die Eltern ihre Kinder selber und können hierfür eine Entschädigung gemäss den nachfolgenden Bestim- mungen beantragen (Art. 4 Abs. 3 Reglement). Es stellt sich die Auslegungsfrage, ob private Trans- porte nur in Frage kommen, wenn überhaupt kein Schülertransport im Verbandsgebiet besteht oder ob private Transporte auch in Frage kommen, wenn ein Schülertransport im Wohngebiet von Schüle- rinnen und Schülern fehlt. 2.4.3.2 Grammatikalische Auslegung Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Unter Sprach- gebrauch ist dabei in aller Regel der allgemeine Sprachgebrauch zu verstehen. Die grammatikalische Auslegung ist der Ausgangspunkt jeder Auslegung. Vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestim- mung wiedergibt. Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und aus dem Zusammenhang mit anderen Normen ergeben (Ulrich Häfe- lin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 91 f.). Gemäss Wortlaut von Art. 4 Abs. 3 des Reglements transportieren die Eltern ihre Kinder selber, wenn kein Transport durch die Gemeinde zur Verfügung steht. Die grammatikalische Auslegung gibt keinen Anhaltspunkt dazu, ob private Transporte nur in Frage kommen, wenn überhaupt kein Schülertrans- port im Verbandsgebiet besteht oder ob private Transporte auch in Frage kommen, wenn ein Schü- lertransport im Wohngebiet von Schülerinnen und Schülern fehlt. 2.4.3.3 Systematische Auslegung Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch die Stellung im Gefüge der Rechtsordnung. Massgebliches Ele- ment ist damit einmal der systematische Aufbau eines Erlasses. Dabei ist auch die Systematik der Titel und Sachüberschriften oder Randtitel (Marginalien) von Bedeutung. Weiter kann das Verhältnis 19/26 2023.BKD.6659 einer Norm zu Vorschriften in einem anderen Erlass berücksichtigt werden (Häfelin/Haller/Kel- ler/Thurnherr, Rz. 97 f.). In systematischer Hinsicht ist festzuhalten, dass Art. 4 des Reglements – zu dem der auszulegende Absatz 3 gehört – den Randtitel "Transportmittel" trägt und Teil des Kapitels 1 "Schülertransport" bildet. Absatz 1 regelt den Transportanspruch bei unzumutbarem Schulweg, Absatz 2 den öffentlichen Ver- kehr, den Schulbus oder das Sammeltaxi und Absatz 3 private Transporte als mögliche Transportmit- tel. Art. 2 Abs. 3 des Reglements regelt, dass die Gemeinde nur dann Massnahmen ergreifen muss, wenn der Schulweg für einzelne Kinder unzumutbar ist. An verschiedenen Stellen – Art. 3 Abs. 5 sowie Art. 4 Abs. 2 des Reglements – verweist das Reglement auf die Gesetzgebung bzw. Rechtsprechung. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen kann Art. 4 Abs. 3 des Reglements nicht so verstanden werden, dass private Transporte nur in Frage kommen, wenn überhaupt kein Schülertransport im Ver- bandsgebiet besteht. Vielmehr ist Art. 4 Abs. 3 des Reglements so zu verstehen, dass private Trans- porte auch in Frage kommen, wenn ein Schülertransport im Wohngebiet von Schülerinnen und Schü- lern fehlt. 2.4.3.4 Historische Auslegung Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen worden war; die rechtsanwendenden Organe sind nach dem Prinzip der Gewaltenteilung gehalten, die Entscheidungen des Gesetzgebers zu respektieren. Namentlich in neueren Erlassen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung hier weniger nahelegen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 101). Der Bildungs- und Kulturdirektion liegen keine Materialien vor. Gemäss Praxis der Schulkommission werden Schulbusse ausschliesslich zwischen den ehemaligen Schulhäusern eingesetzt und stehen im Streusiedlungsgebiet keine von der Gemeinde organisierte Transporte zur Verfügung. Diese Auf- fassung hat der Gesetzgeber allerdings nicht in das Reglement einfliessen lassen. Art. 4 Abs. 3 des Reglements ist offener formuliert und lässt damit auch Schülertransporte in anderen Gebieten zu. Die historische Auslegung ergibt, dass private Transporte auch in Frage kommen, wenn ein Schülertrans- port im Wohngebiet von Schülerinnen und Schülern fehlt. 2.4.3.5 Teleologische Auslegung Die teleologische Auslegung stellt ab auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (so genannte "ratio legis"). Der Wortlaut einer Norm soll nicht isoliert, sondern im Zusammenhang 20/26 2023.BKD.6659 mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden. Immer muss der Zweck in der Norm selbst enthalten sein (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Rz. 120 ff.). Wie unter Ziffer 2.4.3.2 dargelegt, gibt die grammatikalische Auslegung keinen Anhaltspunkt dazu, ob private Transporte nur in Frage kommen, wenn überhaupt kein Schülertransport im Verbandsgebiet besteht oder ob private Transporte auch in Frage kommen, wenn ein Schülertransport im Wohngebiet von Schülerinnen und Schülern fehlt. Art. 4 Abs. 3 des Reglements bezweckt, dass die Erfüllung der Schulpflicht und das Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht auch bei unzumutbaren Schul- wegen sichergestellt sind. Gleichzeitig wird eine kostengünstige Lösung angestrebt. Bei der Regelung, wonach private Transporte in Frage kommen, wenn ein Schülertransport im Wohngebiet von Schüle- rinnen und Schülern fehlt, handelt es sich um eine kostengünstige Lösung. Dies ergibt sich bereits aus der Regelung für die Entschädigung privater Transporte und von Sammeltaxis oder Schulbussen: Ge- mäss Art. 1 der Gebührenverordnung der Schulkommission Q.____ vom ttmmjjjj (www.qqq.ch → Un- sere Schule → Verband → Gebührenverordnung: zuletzt besucht am 18. Juni 2024) werden private Transporte mit 300 Franken pro entschädigungsberechtigtem Kilometer entschädigt, nach Art. 2 der Gebührenverordnung werden für Sammeltaxis bis sieben Plätze bzw. für Schulbusse inklusive Fahrer 1,75 Franken bzw. 3.10 Franken (brutto) als Kilometer-Entschädigung ausgerichtet. Die Beschwerde- führenden setzen sich mit dieser Regelung nicht auseinander. Da sich bereits aus der Gebührenver- ordnung ergibt, dass es sich bei privaten Transporten um eine kostengünstige Lösung handelt, ist nicht erforderlich, eine Kosten-Nutzenanalyse einzuholen. Der entsprechende Antrag wird abgelehnt. Die teleologische Auslegung ergibt, dass private Transporte auch in Frage kommen, wenn ein Schü- lertransport im Wohngebiet von Schülerinnen und Schülern fehlt. 2.4.3.6 Zusammenfassung Die systematische, historische und teleologische Auslegung ergeben, dass private Transporte auch in Frage kommen, wenn ein Schülertransport im Wohngebiet von Schülerinnen und Schülern fehlt. In- dem die Schulkommission das Reglement in diesem Sinne ausgelegt und bei den Beschwerdeführen- den private Transporte nicht grundsätzlich ausgeschlossen hat, hat sie das Reglement korrekt ange- wendet und das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Das Reglement gibt den Be- schwerdeführenden keinen – über den in Ziffer 2.3 hinausgehenden – Anspruch auf durch die Ge- meinde organisierte Transporte. 21/26 2023.BKD.6659 2.5 Gebot rechtsgleicher Behandlung 2.5.1 Argumente der Beschwerdeführenden Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerde geltend, die Schulkommission halte sich nicht konsequent an die von ihr postulierten Grundsätze, dass Schulbusse ausschliesslich zwischen den ehemaligen Schulhäusern eingesetzt würden. Kürzlich sei ein Schulbusbetrieb bewilligt worden für eine Familie im Y.____, also für einen Einsteigeort, der sich nicht im Bereich eines ehemaligen Schul- hauses befinde. Sie hätten Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung. In den Bemerkungen vom 10. Oktober 2023 führen die Beschwerdeführenden aus, sie hätten An- spruch auf Akteneinsicht. Wolle die Behörde ihnen keinen Einblick in Beweismittel geben, wären diese aus den Akten zu weisen. Der Sachverhalt sei ihnen aus persönlichem Kontakt mit der betroffenen Familie bekannt. Es gehe in beiden Fällen um die gleiche Problematik (Zumutbarkeit der Schülertrans- porte, unterschiedliche Schulanfangszeiten). 2.5.2 Argumente der Schulkommission Die Schulkommission bestreitet die Darstellung der Beschwerdeführenden und erklärt, aus Daten- schutzgründen könne sie nicht darstellen, wie es tatsächlich abgelaufen sei. Sie bietet aber an, in einem vertraulichen Schreiben den Sachverhalt darzustellen. 2.5.3 Würdigung Das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV, Art. 10 KV) verpflichtet rechtsetzende und rechtsanwen- dende Behörden gleichermassen. Tatsächlich Gleiches ist rechtlich gleich, tatsächlich Ungleiches ist – nach Massgabe der Ungleichheit – rechtlich ungleich zu behandeln (Pierre Tschannen/Markus Mül- ler/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 505 f.) Die Rechtsgleich- heit als Gebot sachgerechter Differenzierung verbietet den rechtsanwendenden Behörden, zwei tat- sächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund rechtlich unterschiedlich zu behandeln (Tschan- nen/Müller/Kern, Rz. 513). Betreffend den von den Beschwerdeführenden erwähnten Fall ist festzuhalten, dass sich aus diesem ergibt, dass der Anspruch auf einen Schülertransport auch ausserhalb der Gebiete mit Schulhaus- schliessungen gilt und damit eine rechtsgleiche Behandlung sichergestellt ist. Hingegen ergeben sich aus dem Fall keine direkten Rechtsansprüche der Beschwerdeführenden auf einen Schülertransport. Die Frage, ob Eltern der Transport ihrer Kinder zur Schule möglich oder zumutbar ist, ist nämlich an- 22/26 2023.BKD.6659 hand der konkreten Situation (z. B. familiäre und berufliche Situation der Eltern, Länge des Schulwe- ges) zu beurteilen. Bei dieser Situation ist nicht nötig, den Beschwerdeführenden Einsicht ins Dossier 2022.BKD.8098 zu geben. Der entsprechende Antrag ist abzulehnen. 2.6 Fazit Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und der Schulverband Q.____ zu verpflichten, für die Beschwerdeführer 1 und 2 einen Schultransport vom Ort S.____ bis zum Kindergarten bzw. zur Schule einzurichten, soweit private Transporte nicht zumutbar sind oder die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht im Rahmen einer freiwilligen Fahrgemeinschaft den Schulweg absolvieren können. Der Entscheid des Schulinspektorats vom 19. Juli 2023 ist in diesem Umfang und soweit er die Verfahrenskosten betrifft aufzuheben. Soweit weiter gehend ist die Beschwerde abzu- weisen. 3. Verfahrens- und Parteikosten 3.1 Verfahrenskosten vor der Bildungs- und Kulturdirektion sowie vor dem Schulin- spektorat Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Ver- halten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu auferlegen (Art.108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdefüh- renden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Ver- mögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Nicht in Vermögensinteressen betroffen gilt die Gemeinde in schulorganisatorischen Streitigkeiten (Ruth Herzog, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 108 N. 32). Da der Schulverband Q.____ unabhängig davon entschädigungspflichtig wird, ob er für die Beschwerdeführenden einen Transport organisieren muss oder ob er dies nicht muss, weil die Eltern die Transporte übernehmen, ist er vorliegend nicht in seinen Vermögensinteressen betroffen. Soweit der Schulverband Q.____ verpflichtet wird, unentgeltliche Transporte für die Beschwerdefüh- renden zu organisieren, gelten diese als obsiegend, soweit weiter gehend gelten sie als unterliegend. Auch im Verfahren vor dem Schulinspektorat gelten die Beschwerdeführenden als obsiegend, soweit der Entscheid aufzuheben ist, soweit weiter gehend gelten sie als unterliegend. 23/26 2023.BKD.6659 Die Verfahrenskosten für diesen Entscheid von total 600 Franken sind zu zwei Dritteln, ausmachend 400 Franken, den Beschwerdeführenden zur Bezahlung aufzuerlegen. Dem Schulverband Q.____ sowie dem Schulinspektorat sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten vor dem Schulinspektorat von 300 Franken sind zu zwei Dritteln, ausmachend 200 Franken, den Beschwerdeführenden zur Bezahlung zu auferlegen. Dem Schulverband sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 3.2 Parteikosten vor der Bildungs- und Kulturdirektion sowie vor dem Schulinspekto- rat Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren pro- zessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Soweit der Schulverband Q.____ verpflichtet wird, einen unentgeltlichen Transport für die Beschwerdeführenden zu organisieren, gelten diese als obsiegend, soweit weiter gehend als un- terliegend. Die Parteikosten werden gemäss Kostennoten vom 8. Mai 2024 sowie Art. 40 und 41 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) festgelegt. In Be- schwerdeverfahren beträgt das Honorar 400 bis 11’800 Franken pro Instanz (Art. 11 Abs. 1 PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz in Verwaltungsrechtssachen nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Rechtsanwalt E.____ hat in seiner Kostennote vom 8. Mai 2024 für das Verfahren vor der Bildungs- und Kulturdirektion ein Honorar von 4'289.50 Franken und Auslagen von 128.50 Franken aufgeführt, was einen Gesamtbetrag von 4’418 Franken ergibt. Das Honorar um- fasst einen Aufwand von 18,65 Stunden für die Zeit zwischen dem 24. Juli 2023 und dem 7. Mai 2024 und ist nicht zu beanstanden. Der Schulverband Q.____ hat den Beschwerdeführenden davon ein Drittel, ausmachend 1'472.65 Franken, für das Verfahren vor der Bildungs- und Kulturdirektion zu er- setzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Rechtsanwalt E.____ hat in seiner Kostennote vom 8. Mai 2024 für das Verfahren vor dem Schulinspektorat ein Honorar von 1’541 Franken und Auslagen von 92.60 Franken aufgeführt, was einen Gesamtbetrag von 1'633.60 Franken ergibt. Das Honorar umfasst ei- nen Aufwand von 6,7 Stunden für die Zeit zwischen dem 20. Januar und dem 22. Februar 2023 und ist nicht zu beanstanden. Der Schulverband Q.____ hat den Beschwerdeführenden davon ein Drittel, ausmachend 544.55 Franken, für das Verfahren vor dem regionalen Schulinspektorat zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 24/26 2023.BKD.6659 Aus diesen Gründen entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion: 1. Das Gesuch um Beiladung der Familien G.____/H.____ und I.____ wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der Schulverband Q.____ verpflichtet, für die Beschwerdeführer 1 und 2 einen Schultransport vom Ort S.____ bis zum Kinder- garten bzw. zur Schule einzurichten, soweit private Transporte nicht zumutbar sind oder die Beschwer- deführer 1 und 2 nicht im Rahmen einer freiwilligen Fahrgemeinschaft den Schulweg absolvieren kön- nen. Der Entscheid des Schulinspektorats vom 19. Juli 2023 wird in diesem Umfang und soweit er die Verfahrenskosten betrifft aufgehoben. Soweit weiter gehend wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten vor dem Schulinspektorat von 300 Franken werden zu zwei Dritteln, ausma- chend 200 Franken, den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Verfahrenskosten vor der Bildungs- und Kulturdirektion von 600 Franken werden zu zwei Dritteln, ausmachend 400 Franken, den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. 4. Der Schulverband Q.____ hat den Beschwerdeführenden einen Parteikostenanteil von 1'472.65 Fran- ken für das Verfahren vor der Bildungs- und Kulturdirektion sowie von 544.55 Franken für das Verfah- ren vor dem regionalen Schulinspektorat zu bezahlen. 25/26 2023.BKD.6659 5. Eingeschrieben zu eröffnen: ‒ Fürsprecher E.____ ‒ Schulverband Q.____, Schulkommission, F.____, Präsident ‒ Kostennoten vom 8. Mai 2024 (Kopien) ‒ Regionales Schulinspektorat R.____ ‒ Kostennoten vom 8. Mai 2024 (Kopien) und mitzuteilen: ‒ Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (zur Kenntnisnahme) Bildungs- und Kulturdirektion Christine Häsler Regierungsrätin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und begründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden. 26/26