verhältnisses über längere Zeit andauern würde, überwiegen insgesamt die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des objektiven Rechts und damit an der Korrektur der fehlerhaften Verfügung. Damit liegt ein Wiederaufnahmegrund gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. c VRPG vor. Das C.____ ist somit zu Recht auf die Verfügung vom 13. September 2022 zurückgekommen und hat zu Recht nachträglich eine Auflage nach Art. 5 Abs. 2 LAG erlassen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9/10 2023.BKD.4857