Selbst wenn er – wie in seiner Beschwerde behauptet, vom C.____ in der Stellungnahme aber bestritten – bisher ohne Beanstandungen seinen Berufsauftrag erfüllt hätte, würde dies nichts daran ändern, ist doch davon auszugehen, dass eine einschlägige Ausbildung seine Arbeit als Lehrer trotzdem noch verbessern könnte. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zwar Zeit und wohl auch Geld in eine Ausbildung investieren müsste, er durch die zusätzliche Ausbildung aber auch einen Gewinn an Wissen sowie nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung aufgrund des Wegfalls des Vorstufenabzugs ein höheres Gehalt erhalten wird und der rechtswidrige Zustand aufgrund des unbefristeten Anstellungs-