Eine Auflage gemäss Art. 5 Abs. 2 LAV stellt somit sicher, dass Lehrkräfte, welche im Anstellungszeitpunkt noch keine genügende Ausbildung mitbringen, diese innerhalb einer angemessenen Frist absolvieren, um ihren Berufsauftrag anschliessend bestmöglich ausführen zu können. Damit wird dem öffentlichen Interesse an qualitativ hochstehendem Unterricht und einem funktionierenden Schulbetrieb Rechnung getragen. Als öffentliche Interessen stehen somit das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung sowie an gut ausgebildeten Lehrkräften und dadurch einem qualitativ hochstehenden Unterricht und einem gut funktionierenden Schulbetrieb im Vordergrund.