→ Gesetzgebung Lehreranstellung → Archiv, zuletzt besucht am 17. Oktober 2023]). Mit den Ausbildungsanforderungen gemäss Anhang 1a zur LAV wird angestrebt, dass die angestellten Lehrkräfte die Voraussetzungen mitbringen, um einen qualitativ hochstehenden Unterricht zu realisieren und auch ihren übrigen Berufsauftrag angemessen zu erfüllen. Eine Auflage gemäss Art. 5 Abs. 2 LAV stellt somit sicher, dass Lehrkräfte, welche im Anstellungszeitpunkt noch keine genügende Ausbildung mitbringen, diese innerhalb einer angemessenen Frist absolvieren, um ihren Berufsauftrag anschliessend bestmöglich ausführen zu können.